Dr. Olaf Hie­bert im Inter­view zum Lie­fer­ket­ten­ge­setz: Die Belas­tun­gen ste­hen in kei­nem Ver­hält­nis zum Ergebnis

Das Par­la­ment dis­ku­tiert gera­de das neue Lie­fer­ket­ten­ge­setz der Bun­des­re­gie­rung: Unter­neh­men sol­len künf­tig dafür Sor­ge tra­gen, dass ihre Ver­trags­part­ner in ihren glo­ba­len Lie­fer­ket­ten Men­schen­rech­te ein­hal­ten. Rechts­an­walt Olaf Hie­bert erklärt im Inter­view mit den Deut­schen Wirt­schafts­nach­rich­ten (DWN), wel­che poli­ti­schen Hin­ter­grün­de das Gesetz hat, wel­che Ver­pflich­tun­gen auf die Fir­men zukom­men und wie sie sich dar­auf vor­be­rei­ten können.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: „Wir set­zen mit dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz ein star­kes Zei­chen in der EU. Wir set­zen sozu­sa­gen den Stan­dard für eine gerech­te Glo­ba­li­sie­rung und für eine euro­päi­sche Rege­lung“, hat Ent­wick­lungs­mi­nis­ter Gerd Mül­ler bei der Vor­stel­lung des Ent­wur­fes gesagt.
Inwie­weit ist das Gesetz im euro­päi­schen Ver­gleich einzigartig?

Dr. Olaf Hie­bert: Das Ziel und die Rege­lun­gen zur Errei­chung des Ziels sind weder in Euro­pa noch welt­weit ein­zig­ar­tig. Die Repu­blik Frank­reich hat bereits Anfang des Jah­res 2017 mit dem “Loi de vigi­lan­ce” ein Gesetz zum Schutz von Men­schen­rech­ten geschaf­fen, das eben­falls nicht den Staat, son­dern Unter­neh­men ver­pflich­tet. Auch hier wer­den kon­kre­te Sorg­falts­pflich­ten auf­er­legt. Teil­aspek­te des deut­schen Ent­wurfs des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes wer­den bei­spiels­wei­se auch durch den bri­ti­schen “Modern Slavery Act” von 2015 umge­setzt. Moder­ne For­men der Skla­ve­rei sol­len durch ein Sys­tem von Berichts­pflich­ten und Maß­nah­men eben­so ver­hin­dert wer­den wie Zwangs­ar­beit. Die Nie­der­lan­de haben ein ähn­li­ches Gesetz bezüg­lich des Pro­blems der Kin­der­ar­beit erlas­sen. Das soge­nann­te Child Labour Due Dili­gence Law ent­hält Beschwer­de­mög­lich­kei­ten und Sank­tio­nen bei Sorg­falts­ver­stö­ßen. Auf euro­päi­scher Ebe­ne sind die Akteu­re eben­falls nicht untä­tig. Von sei­nem Umfang her ist die geplan­te deut­sche Rege­lung aller­dings inso­weit ein­zig­ar­tig, als dass sie sehr weit geht – zu weit wie Kri­ti­ker sagen.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: „Das Gesetz ist mit Augen­maß und wird Wir­kung zei­gen“, hat Mül­ler hin­zu­ge­fügt. Das wirkt sehr selbst­si­cher. Könn­ten Sie einen kur­zen Über­blick geben, was das Gesetz vor­sieht, und eine Ein­schät­zung geben, ob die Aus­sa­ge von Mül­ler stimmt.

Dr. Olaf Hie­bert: Die Poli­tik lei­det hier an Selbst­über­schät­zung. Ähn­lich wie bei den The­men Daten­schutz und Com­pli­ance glaubt man offen­bar, mit Berichts­pflich­ten und Sank­tio­nen für Unter­neh­mer die Welt ver­bes­sern zu kön­nen. Die Belas­tun­gen für die Unter­neh­mer ste­hen in kei­nem Ver­hält­nis zum Ergeb­nis. Deutsch­land und die ande­ren euro­päi­schen Staa­ten kön­nen juris­tisch selbst die Ver­hält­nis­se in Dritt­län­dern nicht regeln. Wenn dort Kin­der­ar­beit, Skla­ve­rei und nied­rigs­te Löh­ne dem Gesetz ent­spre­chen oder die Regie­run­gen dies dul­den, kann der deut­sche Staat nicht ersatz­wei­se han­deln. Exis­tiert in einem Dritt­land kein Sozi­al­staat, zum Bei­spiel kei­ne Kran­ken­ver­si­che­run­gen, kein Arbeits­schutz oder auch kei­ne Umwelt­stan­dards, dann kann Deutsch­land dies nicht gesetz­lich regeln. Daher folgt man hier inter­na­tio­na­len Bestre­bun­gen diver­ser Ver­ei­ni­gun­gen und geht das Pro­blem anders an. Kri­ti­ker sagen, die Ver­ant­wor­tung wird abge­scho­ben. Unter­neh­men müs­sen dafür Sor­ge tra­gen, dass Ihre Ver­trags­part­ner in der Lie­fer­ket­te Men­schen­rech­te ein­hal­ten. Was das für Rech­te sind, muss im Ein­zel­nen betrach­tet wer­den. Die Unter­neh­men sind hier­zu aber nicht nur ver­pflich­tet. Sie müs­sen auch Beschwer­de­mög­lich­kei­ten ein­rich­ten und über ihre Akti­vi­tä­ten berichten.

Para­graf 3 Absatz 1 des Gesetz­ent­wurfs defi­niert die Sorg­falts­pflich­ten im Ein­zel­nen und lässt erken­nen, dass ein hoher Ver­wal­tungs­auf­wand auf Unter­neh­mer zukommt:

(1) Unter­neh­men sind dazu ver­pflich­tet, in ihren Lie­fer­ket­ten die in die­sem Abschnitt fest­ge­leg­ten men­schen­recht­li­chen und umwelt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten in ange­mes­se­ner Wei­se zu beachten.

Die Sorg­falts­pflich­ten enthalten:

1. die Ein­rich­tung eines Risi­ko­ma­nage­ments (Para­graf 4 Absatz 1),
2. die Fest­le­gung einer betriebs­in­ter­nen Zustän­dig­keit (Para­graf 4 Absatz 3),
3. die Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Risi­ko­ana­ly­sen (Para­graf 5),
4. die Ver­ab­schie­dung einer Grund­satz­er­klä­rung (Para­graf 6 Absatz 2),
5. die Ver­an­ke­rung von Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men im eige­nen Geschäfts­be­reich (Para­graf 6 Absatz 1 und 3) und gegen­über unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern (Para­graf 6 Absatz 4),
6. das Ergrei­fen von Abhil­fe­maß­nah­men (Para­graf 7 Absät­ze 1 bis 3),
7. die Ein­rich­tung eines Beschwer­de­ver­fah­rens (Para­graf 8),
8. die Umset­zung von Sorg­falts­pflich­ten in Bezug auf Risi­ken bei mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern (Para­graf 9) und
9. die Doku­men­ta­ti­on (Para­graf 10 Absatz 1) und die Bericht­erstat­tung (Para­graf 10 Absatz 2).

Das gewünsch­te Ziel soll also durch Sorg­falts­pflich­ten erreicht wer­den, die den Unter­neh­men auf­er­legt wer­den. Fol­ge­rich­tig heißt das Lie­fer­ket­ten­ge­setz tat­säch­lich auch Sorg­falts­pflich­ten­ge­setz. Da ist der Name Programm.
Alle Pflich­ten und Maß­nah­men im Ein­zel­nen zu erläu­tern, wür­de hier den Rah­men spren­gen. Bei­spiel­haft sei die Doku­­men­­ta­­ti­ons- und Berichts­pflicht aus Para­graf 10 Absatz 4 des Gesetz­ent­wurfs her­aus­ge­nom­men. Der von dem Unter­neh­men zu erstel­len­de Bericht ist spä­tes­tens vier Mona­te nach Schluss des Geschäfts­jah­res für einen Zeit­raum von sie­ben Jah­ren kos­ten­frei öffent­lich zugäng­lich zu machen.
Ein Ver­letz­ter aus einem Dritt­land soll über­dies eine inlän­di­sche Gewerk­schaft oder eine Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on mit der Pro­zess­füh­rung beauf­tra­gen kön­nen. Die­se tritt dann im Wege der soge­nann­ten Pro­zess­stand­schaft als Klä­ger auf. Fast von selbst ver­steht sich, dass das Gesetz auch Rege­lun­gen zu einer behörd­li­chen Kon­trol­le und zur Durch­set­zung der vor­ge­nann­ten Sorg­falts­pflich­ten ent­hält. Ein wei­te­res schar­fen Schwert ist der vor­ge­se­he­ne Aus­schluss von der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge für einen Zeit­raum von bis zu drei Jah­ren im Fall eines rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten, mit einer Min­dest­geld­bu­ße geahn­de­ten Ver­sto­ßes. Und selbst­ver­ständ­lich sind umfang­rei­che Rege­lun­gen zu Zwangs- und Buß­gel­dern vorgesehen.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: Wel­che Unter­neh­men sind davon über­haupt in der Pra­xis betrof­fen? Wie groß ist deren Zahl?

Dr. Olaf Hie­bert: Die Pflich­ten gel­ten für alle Unter­neh­men, die ihre Haupt­ver­wal­tung, Haupt­nie­der­las­sung, ihren Ver­wal­tungs­sitz oder sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz in Deutsch­land haben, soweit sie in der Regel min­des­tens 3.000 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Ab dem 1. Janu­ar 2024 soll ein Schwel­len­wert von 1.000 Mit­ar­bei­tern gel­tend. Davon betrof­fen sind nach Anga­be des Gesetz­ent­wurfs selbst unter Bezug­nah­me auf das Unter­neh­mens­re­gis­ter (Desta­tis) in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land 2 891 Unter­neh­men mit 1 000 oder mehr Beschäf­tig­ten. Es sol­len also danach rund 3.000 Unter­neh­men betrof­fen sein.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: Wie soll ein Unter­neh­men, das davon tan­giert wird, sich jetzt im Vor­feld auf die Ein­füh­rung des Geset­zes vorbereiten?

Dr. Olaf Hie­bert: Diver­se Dienst­leis­ter bie­ten im Inter­net bereits Papie­re zur Umset­zung und Unter­stüt­zung an — soge­nann­te White­pa­per. Ähn­lich wie beim Daten­schutz und der Com­pli­ance ent­wi­ckelt sich hier ein neu­es Geschäfts­feld für Bera­ter und Rechts­an­wäl­te. Ent­we­der man nimmt ent­spre­chen­de Bera­tungs­leis­tun­gen in Anspruch oder man nutzt die von dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen auf der Sei­te CSR – Men­schen­rech­te in glo­ba­len Lie­fer­ket­ten, die zu einer umfas­sen­den Infor­ma­ti­ons­sei­te aus­ge­baut wer­den soll. Grund­sätz­lich wür­de ich erst ein­mal abwar­ten, ob und in wel­cher Form das Gesetz über­haupt durch den Bun­des­tag beschlos­sen wird. Das Gesetz ist hoch umstrit­ten, weil es den einen zu weit und den ande­ren nicht weit genug geht. Ein Inkraft­tre­ten der Pflich­ten für die Unter­neh­men ist gemäß dem Ent­wurf für den 1. Janu­ar 2023 vor­ge­se­hen. Die zwei­te und drit­te Lesung des Gesetz­ent­wurfs ist für den 20. Mai im Bun­des­tag vor­ge­se­hen. Eine Beschluss­emp­feh­lung des zustän­di­gen Aus­schus­ses ist digi­tal noch nicht abruf­bar, aber ange­kün­digt. Die Beschluss­emp­feh­lun­gen zu zwei Ände­rungs­an­trä­gen, die abge­lehnt wer­den sol­len, lie­gen vor. Ich rech­ne daher mit Zustim­mung der Mehr­heits­frak­tio­nen zu dem Gesetz, gege­be­nen­falls in leicht abge­än­der­ter Form.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: Was soll eine Fir­ma tun, wenn sie gegen das Gesetz bereits ver­sto­ßen hat? Gibt es Mög­lich­kei­ten, die Sank­tio­nen, die das Recht vor­sieht, zu vermeiden?

Dr. Olaf Hie­bert: In der Ver­gan­gen­heit began­ge­ne Ver­stö­ße wer­den mei­ner Mei­nung nach nicht sank­tio­niert. Das wäre rechts­staat­lich auch bedenk­lich und vor den Gerich­ten kaum zu hal­ten. Falls das neue Gesetz beschlos­sen wird, soll­te zügig mit der Vor­be­rei­tung für die Erfül­lung der neu­en Pflich­ten begon­nen wer­den. Soweit aktu­el­le Ver­stö­ße bereits bekannt sind oder ermit­telt wer­den, soll­ten unver­züg­lich die in Para­graf 7 des Geset­zes vor­ge­se­he­nen Abhil­fe­maß­nah­men ergrif­fen werden.

Deut­sche Wirt­schafts­nach­rich­ten: Herr Dr. Hie­bert, herz­li­chen Dank für das Gespräch.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Olaf Hiebert

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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