Ein­griffs­mög­lich­kei­ten in Gläu­bi­ger­rech­te im Rah­men des StaRUG

Mit dem Sta­RUG, dem Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz, besteht nun­mehr seit dem 01.01.2021 die Mög­lich­keit, auch ohne ein klas­si­sches Insol­venz­ver­fah­ren oder eine Eigen­ver­wal­tung in Gläu­bi­ger­rech­te ein­zu­grei­fen. Damit wird die Lücke zwi­schen einer kon­sen­sua­len vor­insol­venz­li­chen Sanie­rung, bei der alle Gläu­bi­ger zustim­men müs­sen und einem Insol­venz­ver­fah­ren geschlos­sen. Das Gesetz beschränkt sich aller­dings auf die finan­zi­el­le Restruk­tu­rie­rung; für den ope­ra­ti­ven Bereich bleibt nur der Ver­hand­lungs­weg oder die Insolvenz.

In den §§ 2 bis 4 Sta­RUG wird gere­gelt, wel­che For­de­run­gen über­haupt von einem Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren betrof­fen sein kön­nen – und wel­che nicht. In ers­ter Linie sind das For­de­run­gen gegen eine restruk­tu­rie­rungs­fä­hi­ge Per­son als Schuld­ner (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sta­RUG) und die an Gegen­stän­den des schuld­ne­ri­schen Ver­mö­gens bestehen­den Rech­te, die im Fal­le einer Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zur Abson­de­rung berech­ti­gen wür­den. Davon aus­ge­nom­men sind ins­be­son­de­re Finanz­si­cher­hei­ten i.S. von § 1 Abs. 17 KWG (z.B. Bar­gut­ha­ben, Wert­pa­pie­re, Geld­markt­in­stru­men­te etc.). Grund­sätz­lich sind im Übri­gen alle For­de­run­gen gestalt­bar, ins­be­son­de­re auch nach­ran­gi­ge For­de­run­gen sowie beding­te und noch nicht fäl­li­ge For­de­run­gen (§ 3 Abs. 1 StaRUG).

  1. For­de­run­gen, die gegen den Schuld­ner gerich­tet sind

Die Per­son, die ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren anstrebt oder durch­läuft, wird „restruk­tu­rie­rungs­fä­hi­ge Per­son“ oder kurz „Schuld­ner“ genannt § 2 Nr. 1 StaRUG).

Die For­de­run­gen, die gegen die­sen Schuld­ner per­sön­lich gerich­tet sind, wer­den gemäß § 2 Abs. 1 Sta­RUG „Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen“ genannt. Das Rechts­ver­hält­nis Ver­trag oder Gesetz ist gleichgültig.

  1. Zeit­punkt des Vor­lie­gens der zu gestal­ten­den Rechte

Im Insol­venz­ver­fah­ren ist der Zeit­punkt klar, an dem sich die Rechts­la­ge ändert und For­de­run­gen nur noch im Ver­fah­ren ver­folgt wer­den dür­fen: Im Eröff­nungs­be­schluss, aber auch im Beschluss über die vor­läu­fi­ge Anord­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, wird der Zeit­punkt auf Tag und in der Regel auch auf die Minu­te genau ange­ge­ben, zu der die Wir­kun­gen der Eröff­nung in Kraft tre­ten. Zudem wird zumin­dest der Eröff­nungs­be­schluss spä­tes­tens mit der Eröff­nung veröffentlicht.

Das Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren (Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren) als Sanie­rungs­ver­fah­ren außer­halb der Insol­venz kann ohne Ein­schal­tung eines Gerichts begin­nen, etwa durch Über­sen­dung des Ange­bots eines Restruk­tu­rie­rungs­plans nach § 17 Sta­RUG. Dar­um muss eine eige­ne Rege­lung für den Zeit­punkt getrof­fen wer­den, der bestimmt, wann z.B. eine Restruk­tu­rie­rungs­for­de­rung vor­liegt, die im Plan gere­gelt wer­den kann, und wann eine Neu­for­de­rung gege­ben ist, die vom Plan nicht erfasst ist.

Glei­ches gilt für Sicher­hei­ten, die der Schuld­ner an Gegen­stän­den sei­nes Ver­mö­gens gewährt hat.

Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 5 Sta­RUG drei Zeitpunkte:

  1. Wird außer­ge­richt­lich ein Restruk­tu­rie­rungs­plan vor­ge­legt, bestimmt sich der Zeit­punkt nach der Unter­brei­tung des Plans.
  2. Möch­te der Schuld­ner nach den §§ 45, 46 Sta­RUG frei­wil­lig das Gericht ein­schal­ten, wenn über den Plan abge­stimmt wer­den soll, zählt der Antrags­ein­gang beim Gericht.
  3. Es ist auch mög­lich, dass der Schuld­ner das Gericht ein­schal­tet, um eine soge­nann­te Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung nach § 49 Sta­RUG zu erwir­ken. Die geschieht zur Ver­mei­dung der Zwangs­voll­stre­ckung oder um zu ver­hin­dern, dass Gläu­bi­ger, denen der Schuld­ner Sicher­hei­ten gestellt hat, die­se ver­wer­ten und die Sanie­rung unmög­lich machen. Der Antrag wird in der Regel noch vor der Unter­brei­tung des Restruk­tu­rie­rungs­plans gestellt. Dann soll der Zeit­punkt gel­ten, zu dem das Gericht erst­ma­lig sol­che Maß­nah­men anordnet.
  1. Ein­schrän­kung für gegen­sei­ti­ge Verträge

Für Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen aus gegen­sei­ti­gen Ver­trä­gen gibt es eine Ein­schrän­kung: Sie kön­nen nur erfasst wer­den, wenn der Gläu­bi­ger schon voll­stän­dig geleis­tet hat.  So ist es nicht mög­lich den Gläu­bi­ger zur Aus­zah­lung eines Dar­lehns zu zwin­gen, wenn das noch nicht oder nicht voll­stän­dig valutiert.

  1. Aus­nah­men für eini­ge Rechtsverhältnisse 

Bestimm­te For­de­run­gen, die nach dem zuvor Gesag­ten ohne wei­te­res Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen dar­stel­len, sind aber nach § 4 Sta­RUG von vorn­her­ein von einem Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren aus­ge­nom­men. Das sind gemäß § 4 StaRUG:

  • alle For­de­run­gen von Arbeit­neh­mern aus und in Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hält­nis, ein­schließ­lich der Rech­te aus Zusa­gen auf betrieb­li­che Altersversorgung.
  • For­de­run­gen aus vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Handlungen
  • For­de­run­gen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Geld­stra­fen, Geld­bu­ßen, Ord­nungs­gel­der, Zwangs­gel­der etc.)

Ist der Schuld­ner eine natür­li­che Per­son, gehö­ren For­de­run­gen, die sein Unter­neh­men nicht betref­fen, auch nicht zu den Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen, z.B. Unter­halts­for­de­run­gen, die For­de­run­gen der Ban­ken wegen Kre­di­ten für die pri­va­te Immo­bi­lie oder Bürg­schafts­schul­den gegen­über Fami­li­en­mit­glie­dern. For­de­run­gen hin­ge­gen, die das Unter­neh­men des Schuld­ners betref­fen, sind Restrukturierungsforderungen.

Sol­len For­de­run­gen, die nicht Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen sind, auch erfasst wer­den, hilft nur ein Insol­venz­plan in einem Ver­fah­ren nach der Insol­venz­ord­nung, für den die obi­gen Aus­nah­men nicht gelten.

  1. Sicher­hei­ten von Gläu­bi­gern (Abson­de­rungs­an­wart­schaf­ten)

Eben­falls kön­nen Rech­te von Gläu­bi­gern in einem Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren gere­gelt wer­den, die die­sen durch Sicher­hei­ten am Ver­mö­gen des Schuld­ners zuste­hen. Es muss sich aber um sol­che Sicher­hei­ten han­deln, die in einem gedach­ten Insol­venz­ver­fah­ren den Gläu­bi­gern Abson­de­rungs­rech­te gewäh­ren wür­den. Das Sta­RUG spricht daher von „Abson­de­rungs­an­wart­schaf­ten“. In der Regel han­delt es sich um typi­sche Kre­dit­si­cher­hei­ten aus dem Schuldnervermögen.

Sol­che Rech­te sind in den §§ 49 — 51 InsO gere­gelt. Es han­delt sich vor allem um:

  • alle Pfand­rech­te – auch aus der Zwangsvollstreckung.
  • auch Grund­pfand­rech­te an Betriebs­grund­stü­cken, also vor allem Grund­schul­den und (Zwangs-)Hypotheken
  • die Siche­rungs­über­eig­nung, gleich ob an Ein­zel­ge­gen­stän­den oder an einem gan­zen Warenlager
  • die Siche­rungs­ab­tre­tung, gleich ob als Ein­­zel- oder Globalzession
  • der erwei­ter­te und ver­län­ger­te Eigentumsvorbehalt
  • aber auch Zurück­be­hal­tungs­rech­te nach dem HGB, z.B. des Spe­di­teurs oder beispielsweise
  • Ver­mie­ter­pfand­rech­te oder Spediteurpfandrechte.

Im Hin­blick auf Kre­dit­si­cher­hei­ten dürf­te die Vor­schrift beson­de­re Rele­vanz bei der Neu­ord­nung von Kre­dit­si­cher­hei­ten im Rah­men einer Restruk­tu­rie­rung, z.B. bei einem Sicher­hei­ten­tausch oder ver­gleich­ba­ren Fall­ge­stal­tun­gen bekom­men. Gleich­wohl dürf­te auch der unmit­tel­ba­re Ein­griff in die Kre­dit­si­cher­heit mög­lich sein, wenn im Rah­men des Plans die For­de­rung ermä­ßigt wird. Dies wird die Kre­dit­wirt­schaft aller­dings natur­ge­mäß anders sehen und es bleibt abzu­war­ten, wie die Recht­spre­chung entscheidet.

Im Übri­gen wird die Kre­dit­wirt­schaft durch den § 54 Abs. 2 Sta­RUG in beson­de­rer Wei­se geschützt. Zieht der Schuld­ner nach Maß­ga­be der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit dem Berech­tig­ten For­de­run­gen ein, die zur Siche­rung sei­nes Anspruchs abge­tre­ten sind oder ver­äu­ßert  oder ver­ar­bei­tet er beweg­li­che Sachen, an denen Rech­te bestehen, die im Fall der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens als Aus- oder Abson­de­rungs­rech­te gel­tend gemacht wer­den könn­ten, sind die dabei erziel­ten Erlö­se an den Berech­tig­ten aus­zu­keh­ren oder unter­scheid­bar zu ver­wah­ren, es sei denn der Schuld­ner trifft mit dem Berech­tig­ten eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung. Da ohne eine Ver­fü­gung über For­de­run­gen und Vor­rä­te die Liqui­di­tät sehr schnell zu Ende geht, wird es auch hier  — wie im Insol­venz­ver­fah­ren — dar­auf ankom­men, mit dem Kre­dit­in­sti­tut eine Ver­ein­ba­rung zu tref­fen, um über For­de­run­gen und Vor­rä­te zu ver­fü­gen. Im Gegen­zug wer­den dem Kre­dit­in­sti­tut Neu­for­de­run­gen und Vor­rä­te zur Sicher­heit über­tra­gen. In der Insol­venz nennt man das einen unech­ten Massekreditvertrag.

  1. Mehr­sei­ti­ge Ver­trä­ge und Schuldverschreibungen

Eben­falls restruk­tu­riert wer­den kön­nen nach § 2 Abs. 2 Sta­RUG sol­che Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen und Sicher­hei­ten, die zwi­schen dem Schuld­ner und meh­re­ren Gläu­bi­gern gere­gelt wer­den (z.B. Ban­ken­kon­sor­ti­en und Lie­fe­ran­ten­pools). Die­se Rege­lung bezieht sich zum einen auf Kon­sor­ti­al­kre­dit­ver­trä­ge, aber umfasst auch For­de­run­gen aus Schuld­ti­teln im Sin­ne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG, also ins­be­son­de­re Genuss­schei­ne und Inha­­ber- bzw. Order­schuld­ver­schrei­bun­gen oder Mez­za­ni­ne Nach­rang­ka­pi­tal. Dabei kön­nen z.B. die Bedin­gun­gen ange­passt, Rang­ver­hält­nis­se geän­dert oder abge­än­der­te Was­ser­fall­re­ge­lun­gen getrof­fen werden.

Wer­den die­se als Sicher­hei­ten für For­de­run­gen meh­re­rer Gläu­bi­ger gehal­ten, kann auch in mehr­sei­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen ein­ge­grif­fen wer­den, die das rela­ti­ve Rang­ver­hält­nis der aus der Durch­set­zung die­ser Abson­de­rungs­an­wart­schaf­ten resul­tie­ren­den Erlö­se betref­fen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Sta­RUG). Danach sind auch „Was­ser­fall­re­ge­lun­gen“ im Rah­men von Kon­sor­ti­al­kre­dit­ver­trä­gen, Inter-Cre­­di­­tor-Ver­­ein­­ba­run­­gen sowie Sicher­hei­­ten- bzw. Sanie­rungs­pool­ver­trä­gen durch einen Restruk­tu­rie­rungs­plan gestalt­bar. Ob das nur dann gilt, wenn das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen den Gläu­bi­gern einer­seits und dem Schuld­ner ande­rer­seits betrof­fen ist oder auch für das Rechts­ver­hält­nis unter den Gläu­bi­gern, ist der­zeit noch ungeklärt.

  1. Sicher­hei­ten gegen­über ver­bun­de­nen Unternehmen

Dritt­si­cher­hei­ten unter­lie­gen grund­sätz­lich nicht der Gestal­tung im Restruk­tu­rie­rungs­plan. Etwas ande­res gilt jedoch gemäß § 2 Abs. 4 Sta­RUG für ver­bun­de­ne Unter­neh­men des Schuld­ners i.S.v. § 15 AktG aus Bürg­schaf­ten, Mit­schuld­ner­ei­gen­schaft oder ander­wei­tig über­nom­me­ner Mit­haf­tung für Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen gegen­über dem Schuld­ner. Auch in ding­li­che Rech­te an Gegen­stän­den aus dem Ver­mö­gen von ver­bun­de­nen Unter­neh­men, die als Sicher­hei­ten für Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen die­nen, kann nach die­ser Vor­schrift mit einem Restruk­tu­rie­rungs­plan ein­ge­grif­fen wer­den. Dabei kann das Mut­­ter-Toch­­ter-Ver­­häl­t­­nis durch eine Mehr­heits­be­tei­li­gung oder durch einen Beherr­schungs­ver­trag begrün­det wor­den sein. Nicht erfor­der­lich ist es, dass das ver­bun­de­ne Unter­neh­men selbst von den Vor­tei­len der auf­ge­nom­me­nen Kre­di­te pro­fi­tiert oder die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Instru­men­te des Sta­RUG vor­lie­gen (dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit als Eingangsvoraussetzung).

In sach­li­cher Hin­sicht erfasst § 2 Abs. 4 Sta­RUG jeg­li­che von ver­bun­de­nen Unter­neh­men gewähr­te Sach- oder Per­so­nal­si­cher­hei­ten. Gleich­wohl blei­ben Fra­gen offen. So ist unklar, ob zumin­dest bei akzes­so­ri­schen Sicher­hei­ten eine Redu­zie­rung der Schuld des Restruk­tu­rie­rungs­schuld­ners auch zu einer Redu­zie­rung der Ver­pflich­tung beim Dritt­si­che­rungs­ge­ber führt. Damit wür­de zumin­dest die Ent­schä­di­gungs­pflicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 entfallen.

So wür­de sich danach die Bürg­schafts­schuld der Toch­ter­ge­sell­schaf­ter redu­zie­ren, wenn sich die Haupt­for­de­rung gegen die Restruk­tu­rie­rungs­schuld­ne­rin durch den Insol­venz­plan reduziert.

Der Ein­griff in grup­pen­in­ter­ne Dritt­si­cher­hei­ten hängt im Übri­gen von der Zustim­mung des Drit­ten ab, die dem Plan gemäß § 15 Abs. 4 Sta­RUG bei­zu­fü­gen ist.

  1. Gesell­schafts­recht­li­che Maßnahmen

Han­delt es sich bei dem Schuld­ner um eine Gesell­schaft (ganz gleich, ob juris­ti­sche Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft), kön­nen auch bezüg­lich der Betei­li­gung Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men getrof­fen wer­den. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan kann also auch die Rech­te der Inha­ber von Anteil- bzw. Mit­glied­schafts­rech­ten der an dem Schuld­ner betei­lig­ten Per­so­nen gestal­ten (§ 2 Abs. 3 StaRUG).

Im Grun­de ist alles mög­lich, was das Gesell­schafts­recht zulässt:

  • Aus­schei­den und Aus­wech­seln von Gesell­schaf­tern (auch mit Bezugsrechtsausschluss)
  • Auch die Umwand­lung von Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen in Gesell­schafts­an­tei­le (Debt-to-Equi­­ty-Swap) ist möglich.
  • Soll Gesell­schaf­tern, die per­sön­lich für Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen der Gesell­schaft haf­ten, die­se Haf­tung ganz oder teil­wei­se erlas­sen wer­den, muss den Gläu­bi­gern aber eine Kom­pen­sa­ti­on gezahlt wer­den. 
  1. Mög­li­che Ein­grif­fe in Restrukturierungsforderungen

Der Gestal­ten­de des Restruk­tu­rie­rungs­plans kann Ein­grif­fe ver­schie­de­ner Art in Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen vor­se­hen. Bei­spiels­wei­se kön­nen sie antei­lig gekürzt, gestun­det oder mit Bedin­gun­gen ver­se­hen wer­den. Ins­be­son­de­re sind auch Rang­rück­trit­te sowie vor­insol­venz­li­che Durch­set­zungs­sper­ren jeg­li­cher Art mög­lich. Außer­dem kann der gestal­ten­de Teil des Restruk­tu­rie­rungs­plans auch die den Restruk­tu­rie­rungs­for­de­run­gen zugrun­de­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis­se modi­fi­zie­ren, etwa durch Ver­än­de­rung von Kündigungsrechten.

Anders als ursprüng­lich vor­ge­se­hen ist es jedoch nicht mög­lich, Ver­trags­ver­hält­nis­se zu been­den. Dies war im ursprüng­li­chen Refe­ren­ten­ent­wurf noch gegen­tei­lig vor­ge­se­hen ( § 51 Sta­RUG ReGE).

  1. Fazit

Wenn das Unter­neh­men Ver­bind­lich­kei­ten — vor allem gegen­über Kre­dit­in­sti­tu­ten und Lie­fe­ran­ten — hat und die­sen auch Sicher­hei­ten aus dem eige­nen Ver­mö­gen gestellt hat, kann statt eines Insol­venz­ver­fah­rens ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem Sta­RUG in Fra­ge kommen.

Das Ver­fah­ren eig­net sich auch dafür, Ände­run­gen in der Gesell­schafts­struk­tur oder in Schuld­ver­schrei­bun­gen zu regeln.

Wenn jedoch Arbeit­neh­mer­for­de­run­gen oder Rück­stel­lun­gen für die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung für die Kri­se maß­geb­lich (mit-)verantwortlich sind, kann die­ses Ver­fah­ren kei­ne Lösung anbie­ten. Glei­ches gilt bei Ein­zel­un­ter­neh­men für For­de­run­gen aus dem pri­va­ten Bereich des Inha­bers. Auch die voll­stän­di­ge Been­di­gung von Ver­trags­ver­hält­nis­sen ist nicht möglich.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt Robert Buch­a­lik

image_pdf

Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

Ver­an­stal­tun­gen

News­let­ter

Bücher

Stu­di­en & Leitfäden

Vide­os

image_pdf