Aktu­el­le Recht­spre­chung in der Unter­neh­mens­kri­se – Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über Gläu­bi­gern der Gesell­schaft wegen vor­sätz­li­cher Insolvenzverschleppung 

Neue Haf­tungs­grund­la­ge für die Haf­tung wegen Insolvenzverschleppung

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO ist der Geschäfts­füh­rer einer GmbH für die recht­zei­ti­ge Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ver­ant­wort­lich. Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH macht sich nach die­ser Norm wegen Insol­venz­ver­schlep­pung straf­bar, wenn er vor­sätz­lich unter Ver­let­zung sei­ner Insol­venz­an­trags­pflich­ten einen Insol­venz­an­trag nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig stellt. Bei Unter­las­sen setzt er sich umfas­sen­den zivil­recht­li­chen Haf­tungs­an­sprü­chen u. a. der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft aus. Dane­ben droht auf straf­recht­li­cher Ebe­ne eine Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jahren.

Auf zivil­recht­li­cher Ebe­ne galt bis­lang was folgt: Der Geschäfts­füh­rer haf­tet unter den Gesichts­punk­ten der Insol­venz­ver­schlep­pung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO den soge­nann­ten Alt­gläu­bi­gern auf den Ersatz des Dif­fe­renz­scha­dens und den soge­nann­ten Neu­gläu­bi­gern (Gläu­bi­gern, die erst nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe eine For­de­rung gegen die Gesell­schaft erwor­ben haben) auf den Ersatz des Vertrauensschadens.

Der BGH hat jüngst in sei­nem Urteil vom 27. Juli 2021 (Az. II ZR 164/20) die zivil­recht­li­che Haf­tung wegen Insol­venz­ver­schlep­pung auf eine neue Grund­la­ge gestellt und so deren Schutz­be­reich erheb­lich erweitert.

Leit­satz

a) Die vor­sätz­li­che Insol­venz­ver­schlep­pung in der Absicht, das als unab­wend­bar erkann­te Ende eines Unter­neh­mens so lan­ge wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern, erfüllt den Tat­be­stand einer sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung i. S. d. § 826 BGB, wenn dabei die Schä­di­gung der Unter­neh­mens­gläu­bi­ger bil­li­gend in Kauf genom­men wird.

b) Der Schutz­be­reich einer vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­gen Insol­venz­ver­schlep­pung erfasst Per­so­nen, die vor Insol­venz­rei­fe in Ver­trags­be­zie­hun­gen mit einer GmbH getre­ten sind und durch einen gegen die mitt­ler­wei­le uner­kannt insol­venz­rei­fe Gesell­schaft ein­ge­lei­te­ten Rechts­streit oder ein gegen die­se ein­ge­lei­te­tes selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren mit Kos­ten belas­tet wer­den, für die sie bei der Gesell­schaft kei­nen Ersatz erlan­gen können.

Der kon­kre­te Fall

In dem zugrun­de lie­gen­den Fall wur­de der Geschäfts­füh­rer einer GmbH als Beklag­ter von einem Kun­den (spä­ter Klä­ger) mit Fas­sa­den­ar­bei­ten beauf­tragt. Über die Zah­lung des ver­ein­bar­ten Werk­lohns sowie die not­wen­di­ge Besei­ti­gung all­fäl­li­ger Män­gel ent­stand zwi­schen den Geschäfts­part­nern Streit.

Im Rah­men des dar­auf­hin ein­ge­lei­te­ten Rechts­streits bean­trag­te der Kun­de als Klä­ger ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren zu den behaup­te­ten Män­geln sowie dem Leis­tungs­stand und dem dar­auf ent­fal­len­den Werk­lohn. 2016 ord­ne­te das zustän­di­ge Gericht eine sach­ver­stän­di­ge Begut­ach­tung an. Wäh­rend­des­sen kam es zu Zwangs­voll­stre­ckun­gen gegen die Gesell­schaft. Noch in 2016 stell­te der Beklag­te einen Insol­venz­an­trag für die Gesell­schaft. Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de 2017 eröff­net. Gegen den Beklag­ten erging ein Straf­be­fehl wegen vor­sätz­li­cher Insol­venz­ver­schlep­pung. Der gericht­lich unter­des­sen ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter der Gesell­schaft lehn­te es wegen Mas­se­un­zu­läng­lich­keit ab, Kos­ten für die Ver­gü­tung des Sach­ver­stän­di­gen zu tra­gen, wor­auf­hin der Klä­ger den Beklag­ten auf Scha­dens­er­satz in Anspruch nahm. Als Begrün­dung ver­wies die­ser dar­auf, dass der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wor­den sei und das selbst­stän­di­ge Beweis­ver­fah­ren etwa acht Mona­te nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe in Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft nicht ange­strengt wor­den wäre. In den Vor­in­stan­zen wur­de jeweils Scha­dens­er­satz wegen Insol­venz­ver­schlep­pung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO gewährt (vgl. OLG Karls­ru­he, Urt. v. 09.09.2020 – 6 U 109/19). Hier­ge­gen leg­te der Beklag­te Revi­si­on ein.

Die Grün­de für das Urteil

Der BGH wies die Revi­si­on zurück und bejah­te einen Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 826 BGB.

Der Beklag­te haf­te nach § 826 BGB, weil er vor­sätz­lich die Insol­venz der GmbH ver­schleppt habe. Die Absicht, die unab­wend­ba­re Insol­venz eines Unter­neh­mens so lan­ge wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern, erfül­le den Tat­be­stand einer sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung i. S. d. § 826 BGB. Dies jeden­falls dann, wenn dabei die Schä­di­gung der Gläu­bi­ger bil­li­gend in Kauf genom­men wür­de. Dem Han­deln­den müs­se die Schä­di­gung des Anspruch­stel­lers bewusst gewe­sen sein, bzw. er müs­se die­se vor­aus­ge­se­hen und in sei­nen Wil­len auf­ge­nom­men haben. Dies ist nach dem Urteil des BGH ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn ein Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­rei­fe der Gesell­schaft erkannt habe und das Unter­neh­men den­noch wei­ter­füh­re. Hier­aus lie­ße sich schlie­ßen, dass er das unab­wend­ba­re Ende des Unter­neh­mens zum Nach­teil der Gläu­bi­ger nur hin­aus­zö­gern wol­le. Der Gegen­be­weis, so der BGH, oblie­ge in die­sen Fäl­len dem Beklagten.

Aus­wir­kun­gen auf die Praxis

Das Urteil des BGH hat gera­de im Zusam­men­spiel mit den wei­te­ren Neue­run­gen durch das Sta­RUG (Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz vom 22. Dezem­ber 2020, in Kraft seit dem 01. Janu­ar 2021) erheb­li­che Praxisbedeutung.

Das Sta­RUG sta­tu­iert für die GmbH erst­mals, für die Akti­en­ge­sell­schaft ledig­lich ergän­zend zu der Vor­schrift des § 91 Abs. 2 AktG, die Pflicht zur lau­fen­den Über­wa­chung der Gesell­schaft durch ihre Orga­ne. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Sta­RUG trifft die Geschäfts­füh­rung die fort­lau­fen­de Ver­pflich­tung, über bestands­ge­fähr­den­de Ent­wick­lun­gen zu wachen.

Zudem ist die­se gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Sta­RUG über die rei­ne Über­wa­chung von poten­zi­ell bestands­ge­fähr­den­den Ent­wick­lun­gen hin­aus, ver­pflich­tet, geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men zu ergrei­fen und hat den zur Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung beru­fe­nen Orga­nen unver­züg­lich Bericht zu erstatten.

Die gesetz­ge­be­ri­sche Ten­denz ist ein­deu­tig zu erken­nen: In der aktu­el­len Situa­ti­on der deut­schen Wirt­schaft ange­sichts der Fol­gen der Coro­­na-Pan­­de­­mie setzt sich die Geschäfts­füh­rung bei der Fort­füh­rung des ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­triebs in beson­de­rem Maße den „neu­en“ Haf­tungs­ge­fah­ren nach den Rege­lun­gen des Sta­RUG sowie einer Insol­venz­ver­schlep­pung gemäß § 826 BGB aus.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Alex­an­der Verhoeven

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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