Aktuelle Rechtsprechung in der Unternehmenskrise – Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

Neue Haftungsgrundlage für die Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH für die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags verantwortlich. Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich nach dieser Norm wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er vorsätzlich unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflichten einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Bei Unterlassen setzt er sich umfassenden zivilrechtlichen Haftungsansprüchen u. a. der Gläubiger der Gesellschaft aus. Daneben droht auf strafrechtlicher Ebene eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Auf zivilrechtlicher Ebene galt bislang was folgt: Der Geschäftsführer haftet unter den Gesichtspunkten der Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO den sogenannten Altgläubigern auf den Ersatz des Differenzschadens und den sogenannten Neugläubigern (Gläubigern, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eine Forderung gegen die Gesellschaft erworben haben) auf den Ersatz des Vertrauensschadens.

Der BGH hat jüngst in seinem Urteil vom 27. Juli 2021 (Az. II ZR 164/20) die zivilrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung auf eine neue Grundlage gestellt und so deren Schutzbereich erheblich erweitert.

Leitsatz

a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i. S. d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.

b) Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können.

Der konkrete Fall

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH als Beklagter von einem Kunden (später Kläger) mit Fassadenarbeiten beauftragt. Über die Zahlung des vereinbarten Werklohns sowie die notwendige Beseitigung allfälliger Mängel entstand zwischen den Geschäftspartnern Streit.

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Rechtsstreits beantragte der Kunde als Kläger ein selbständiges Beweisverfahren zu den behaupteten Mängeln sowie dem Leistungsstand und dem darauf entfallenden Werklohn. 2016 ordnete das zuständige Gericht eine sachverständige Begutachtung an. Währenddessen kam es zu Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft. Noch in 2016 stellte der Beklagte einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft. Das Insolvenzverfahren wurde 2017 eröffnet. Gegen den Beklagten erging ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Der gerichtlich unterdessen eingesetzte Insolvenzverwalter der Gesellschaft lehnte es wegen Masseunzulänglichkeit ab, Kosten für die Vergütung des Sachverständigen zu tragen, woraufhin der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Als Begründung verwies dieser darauf, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt worden sei und das selbstständige Beweisverfahren etwa acht Monate nach Eintritt der Insolvenzreife in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht angestrengt worden wäre. In den Vorinstanzen wurde jeweils Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO gewährt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.2020 – 6 U 109/19). Hiergegen legte der Beklagte Revision ein.

Die Gründe für das Urteil

Der BGH wies die Revision zurück und bejahte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

Der Beklagte hafte nach § 826 BGB, weil er vorsätzlich die Insolvenz der GmbH verschleppt habe. Die Absicht, die unabwendbare Insolvenz eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfülle den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i. S. d. § 826 BGB. Dies jedenfalls dann, wenn dabei die Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf genommen würde. Dem Handelnden müsse die Schädigung des Anspruchstellers bewusst gewesen sein, bzw. er müsse diese vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dies ist nach dem Urteil des BGH insbesondere dann der Fall, wenn ein Geschäftsführer die Insolvenzreife der Gesellschaft erkannt habe und das Unternehmen dennoch weiterführe. Hieraus ließe sich schließen, dass er das unabwendbare Ende des Unternehmens zum Nachteil der Gläubiger nur hinauszögern wolle. Der Gegenbeweis, so der BGH, obliege in diesen Fällen dem Beklagten.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des BGH hat gerade im Zusammenspiel mit den weiteren Neuerungen durch das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020, in Kraft seit dem 01. Januar 2021) erhebliche Praxisbedeutung.

Das StaRUG statuiert für die GmbH erstmals, für die Aktiengesellschaft lediglich ergänzend zu der Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG, die Pflicht zur laufenden Überwachung der Gesellschaft durch ihre Organe. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StaRUG trifft die Geschäftsführung die fortlaufende Verpflichtung, über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen.

Zudem ist diese gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG über die reine Überwachung von potenziell bestandsgefährdenden Entwicklungen hinaus, verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und hat den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht zu erstatten.

Die gesetzgeberische Tendenz ist eindeutig zu erkennen: In der aktuellen Situation der deutschen Wirtschaft angesichts der Folgen der Corona-Pandemie setzt sich die Geschäftsführung bei der Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs in besonderem Maße den „neuen“ Haftungsgefahren nach den Regelungen des StaRUG sowie einer Insolvenzverschleppung gemäß § 826 BGB aus.

Autor: Dr. Alexander Verhoeven

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