Die Zit­ter­par­tie bei der Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen ist been­det. Die gro­ße Unsi­cher­heit, die der BFH mit sei­nem im Febru­ar 2017 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss zur Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­win­nen geschaf­fen hat­te, hat der Gesetz­ge­ber nun dau­er­haft beseitigt.

Sanie­rungs­ge­winn nun steuerfrei

Die Neu­re­ge­lung geht deut­lich über den Sanie­rungs­er­lass von 2003 hin­aus. Es bleibt bei der Steu­er­be­frei­ung der Sanie­rungs­ge­win­ne und der Aus­rich­tung des Anwen­dungs­be­reichs auf fort­füh­rungs­ori­en­tier­te Sanie­run­gen. Das Gesetz bezieht sich sowohl auf die Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er (§ 3a EstG i.V.m. § 8 KStG) als auch auf die Gewer­be­steu­er (§ 7GwStG). Nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ist nur noch das Betriebs­fi­nanz­amt für die Steu­er­be­frei­ung zustän­dig. Dort wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für alle Steu­ern über­grei­fend geprüft und bereits bei der Steu­er­ver­an­la­gung in dem ent­spre­chen­den Bescheid berücksichtigt.

Vor­aus­set­zung für den Schuldenerlass

Ein steu­er­be­frei­ter Sanie­rungs­ge­winn liegt vor, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind:

  1. Sanie­rungs­be­dürf­tig­keit des Unternehmens,
  2. Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unternehmens,
  3. Sanie­rungs­eig­nung des betrieb­lich begrün­de­ten Schul­den­er­las­ses und
  4. Sanie­rungs­ab­sicht der Gläubiger.
    Die Vor­aus­set­zun­gen sind für den Zeit­punkt des Schul­den­er­las­ses nachzuweisen.

Sanie­rungs­chan­cen erhö­hen sich signifikant

Nach einer lan­gen Hän­ge­par­tie hat der Gesetz­ge­ber nun die Steu­er­be­frei­ung des Sanie­rungs­ge­win­nes fest­ge­schrie­ben. Dabei geht er deut­lich über den Sanie­rungs­er­lass von 2003 hin­aus. Die Ent­schei­dung ist eine wei­te­re deut­li­che Erleich­te­rung für Sanie­run­gen in Deutsch­land, ins­be­son­de­re im Rah­men von Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Die Chan­cen, das Unter­neh­men dem Unter­neh­mer auch im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung zu erhal­ten, erhö­hen sich damit signifikant.

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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