Die Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in in der Insol­venz– Eine recht­li­che Einordnung

Kryp­to­wäh­run­gen erleb­ten in den letz­ten Jah­ren einen regel­rech­ten Hype, der sei­nen vor­läu­fi­gen Höhe­punkt Ende 2021 erreich­te. Die welt­weit bekann­tes­te und größ­te Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in hat­te zu die­sem Zeit­punkt einen Kurs­wert von knapp über 58.000 EUR erreicht.

Seit­dem hat der Bit­co­in jedoch über 40 Pro­zent an Wert ver­lo­ren, pri­mär getrie­ben von nega­ti­ven Signa­len der welt­wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung. Welt­weit muss­ten nam­haf­te Kryp­to­bör­sen und ‑ban­ken mitt­ler­wei­le Insol­venz anmel­den. Am 09. August 2022 traf dies auch die Ber­li­ner Kry­p­­to-Bank Nuri.

Im Fal­le einer Insol­venz stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­che Ver­mö­gens­wer­te in die Insol­venz­mas­se fal­len und wel­che Kon­se­quen­zen sich für die Gläu­bi­ger des Schuld­ners dar­aus ergeben.

Auf­grund der noch neu­en Tech­no­lo­gie gibt es der­zeit vie­le unge­klär­te Rechts­fra­gen. Der fol­gen­de Bei­trag nimmt eine insol­venz­recht­li­che Ein­ord­nung kon­kret in Bezug auf die Insol­venz der Kry­p­­to-Bank Nuri sowie die dar­über han­del­ba­re Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in vor.

  1. Was bedeu­ten die Begrif­fe Block­chain, Pri­­va­­te-Key und Wallet?

Bei Kryp­to­wäh­run­gen han­delt es sich um rein digi­ta­le Zah­lungs­mit­tel, die unab­hän­gig von Staa­ten oder Ban­ken funk­tio­nie­ren. Im Ergeb­nis han­delt es sich dabei nur um elek­tro­ni­sche Daten­sät­ze, die im Gegen­satz z. B. zu Akti­en kei­nen sys­tem­ei­ge­nen Sach­wert haben. Der Wert bestimmt sich aus­schließ­lich durch die Nach­fra­ge und den Glau­ben an die­ses Finanzprodukt.

Block­chain — Definition

Eine Beson­der­heit bei Kryp­to­wäh­run­gen ist, dass Infor­ma­tio­nen zu Eigen­tü­mern sowie Trans­ak­tio­nen in einer Ket­te von digi­ta­len Daten­blö­cken auf einer Viel­zahl von dezen­tra­len, aber ver­netz­ten Rech­nern mit den­sel­ben Inhal­ten gleich­zei­tig gespei­chert wer­den. Wird eine Daten­ket­te auf einem Rech­ner im Nach­gang beein­flusst, wird sie aus­sor­tiert. Die­se Tech­no­lo­gie nennt sich Block­chain. Das Sys­tem gilt als hoch­gra­dig trans­pa­rent und sicher. Fäl­schun­gen einer Trans­ak­ti­on sind prak­tisch unmöglich.

Pri­­va­­te-Key — Definition 

Erwirbt man eine Kryp­to­wäh­rung wie den Bit­co­in, erhält man zwei Schlüs­sel: einen Public- und einen Pri­­va­­te-Key. Der Pri­­va­­te-Key ist dabei ver­gleich­bar mit einem Pass­wort, er ermög­licht den Zugang zu dem vor­han­de­nen Kryp­to­ver­mö­gen. Möch­te man Bit­co­in ver­sen­den, emp­fan­gen oder aus­ge­ben, benö­tigt man die­sen Pri­­va­­te-Key. Nur er allein ermög­licht den Zugriff auf die Kryp­to­wäh­rung. Ohne den Pri­­va­­te-Key ist eine Trans­ak­ti­on unmög­lich und die jewei­li­ge Kryp­to­wäh­rung für den Inha­ber verloren.

Wal­let — Definition 

Der Pri­­va­­te-Key kann z. B. auch ein­fach hand­schrift­lich notiert wer­den, aller­dings ist die Ver­lust­ge­fahr dabei sehr hoch. Ein mit der Block­chain inter­agie­ren­des vir­tu­el­les Wal­let eines seriö­sen Anbie­ters bie­tet hin­ge­gen die Mög­lich­keit, die­sen Pri­­va­­te-Key sicher auf­zu­be­wah­ren und gleich­zei­tig jeder­zeit für eine Trans­ak­ti­on ver­füg­bar zu haben.

Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass Kryp­tower­te wie Bit­co­in über die Wal­let (ähn­lich einem Depot) ver­sen­det und emp­fan­gen sowie aus­ge­ge­ben wer­den kön­nen. Sie bie­tet dem Kun­den des Kryp­to­ver­wah­rers eine hohe Benut­zer­freund­lich­keit. Die Bit­co­ins selbst sind dabei nicht tech­nisch in der Wal­let ent­hal­ten, die­se ste­cken in der Blockchain.

  1. Was gilt bei einer Insol­venz des Kryptoverwahrers?

Kry­p­­to-Ban­ken wie Nuri sind ver­gleich­bar mit einer Depot­bank, wobei die Funk­ti­on des Depots hier vom sog. Wal­let über­nom­men wird. Doch wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen den Inha­bern von Bit­co­in, wenn der Kryp­to­ver­wah­rer in eine Insol­venz gerät? Wann fällt der Bit­co­in in die Insol­venz­mas­se?

Bei­spiel Nuri GmbH

Über eine bei Nuri ein­ge­rich­te­te Wal­let konn­ten die Kun­den unkom­pli­ziert Bit­co­in kau­fen, ver­kau­fen und ver­wal­ten. Dane­ben kön­nen die Kun­den auch ein klas­si­sches Kon­to mit Bank­kar­te nut­zen. Das Fin­Tech ver­wal­te­te zuletzt laut eige­nen Anga­ben ein Ver­mö­gen in Höhe von rund 325 Mil­lio­nen Euro.

Für die Kun­den des insol­ven­ten FinTechs ist von Vor­teil, dass Nuri kei­ne eige­ne Bank­li­zenz besitzt. Die klas­si­schen Bank­ge­schäf­te wer­den viel­mehr durch den Part­ner Sola­ris­bank AG abge­wi­ckelt, sodass die Euro-Ein­la­­gen der Kun­den dem Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds unterfallen.

Das Kry­p­­to-Ver­­­mö­­gen der Kun­den wird wie­der­um durch die Sola­ris Digi­tal Assets GmbH ver­wal­tet. Die­se Gesell­schaft befin­det sich jedoch nicht in einem Insol­venz­ver­fah­ren, sodass das Kry­p­­to-Ver­­­mö­­gen der Kun­den damit eben­falls nicht der Insol­venz­mas­se der Nuri unterfällt.

Wann ist die Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in ein Teil der Insolvenzmasse?

Wie aber ist die insol­venz­recht­li­che Lage, wenn über das Ver­mö­gen des eigent­li­chen Kryp­to­ver­wah­rers ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt wird? In dem Fall der Nuri-Insol­­venz also über das Ver­mö­gen der Sola­ris Digi­tal Assets GmbH? Ein Insol­venz­ver­fah­ren erfasst gem. § 35 InsO das gesam­te Ver­mö­gen, das dem Schuld­ner zur Zeit der Eröff­nung des Ver­fah­rens gehört und das er wäh­rend des Ver­fah­rens erlangt.

Pro­ble­ma­tisch ist die Situa­ti­on bei der Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in inso­fern, als dass es sich bei ihr nicht um eine Sache han­delt. Die Kryp­to­wäh­rung ist viel­mehr eine Samm­lung elek­tro­ni­scher Daten­sät­ze und damit nicht im zivil­recht­li­chen Sin­ne eigen­tums­fä­hig. Der Bit­co­in ist auch nicht unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen zuzu­rech­nen und stellt kei­ne For­de­rung dar.

Der Kryp­to­ver­wah­rer ver­wahrt zudem nicht den Bit­co­in selbst, denn er ist Teil der Block­chain. Er ver­wahrt viel­mehr nur den Pri­­va­­te-Key, der ein­zig den tat­säch­li­chen Zugriff auf Bit­co­in ermöglicht.

Wel­che Siche­rungs­rech­te haben Kun­den eines Kryptoverwahrers?

Kun­den eines insol­ven­ten Kryp­to­ver­wah­rers haben kein Abson­de­rungs­recht an ihren Bit­co­in. Dies hängt damit zusam­men, dass ein Bit­co­in kei­ne Sache, Recht oder For­de­rung im zivil­recht­li­chen Sinn dar­stellt. Viel­mehr han­delt es sich bei ihnen um elek­tro­ni­sche Daten­samm­lun­gen, an denen im zivil­recht­li­chen Sin­ne schon kein Eigen­tum begrün­det wer­den kann.

Als Alter­na­ti­ve käme ein Aus­son­de­rungs­recht in Betracht, wenn man auf Grund eines ding­li­chen oder per­sön­li­chen Rechts gel­tend machen kann, dass ein Gegen­stand nicht zur Insol­venz­mas­se gehört. Aller­dings lässt sich die Fra­ge der Mas­se­zu­ge­hö­rig­keit aktu­ell nicht pau­schal beant­wor­ten, da eine abschlie­ßen­de Klä­rung hin­sicht­lich eines Aus­son­de­rungs­rechts an Daten nicht vorliegt.

Es besteht inso­weit zumin­dest in der Lite­ra­tur weit­ge­hen­de Einig­keit, dass auch digi­ta­le Daten grund­sätz­lich aus­son­de­rungs­fä­hig sind, da sie Gegen­stand beson­de­rer Rech­te sein kön­nen. Ent­schei­dend ist, dass sie bestimmt oder bestimm­bar sind. Dies wäre mit Blick auf den Pri­­va­­te-Key, der in der Wal­let beim insol­ven­ten Kryp­to­ver­wah­rer in Form einer Datei (bzw. eines − in der Regel− 2048-Bit-Schlüs­­sels) gespei­chert ist, unpro­ble­ma­tisch. Auf den Bit­co­in trifft dies eben­falls zu.

  1. Was gilt bei einer Insol­venz des Inha­bers von Bitcoin?

Wird über das Ver­mö­gen des Inha­bers von Bit­co­in ein Insol­venz­an­trag gestellt, fällt die­ser Ver­mö­gens­wert bei ent­spre­chen­dem Berech­ti­gungs­nach­weis in die Insol­venz­mas­se und nicht an den oder die Hersteller.

Dass Kryp­to­wäh­run­gen wie der Bit­co­in weder Sachen, For­de­run­gen noch Rech­te dar­stel­len ist inso­weit pro­ble­ma­tisch, als dass der Insol­venz­mas­se grund­sätz­lich nur pfänd­ba­res Ver­mö­gen eines Schuld­ners unter­liegt. Den­noch ist nach herr­schen­der Auf­fas­sung in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur eine Zwangs­voll­stre­ckung auch in Bit­co­in mög­lich, sodass sie im Ergeb­nis in die Insol­venz­mas­se des Schuld­ners fallen.

Zuletzt hat u.a. das OLG Düs­sel­dorf (Beschluss vom 19.01.2021, 7 W 44/20) ent­schie­den, dass die Über­tra­gung von Bit­co­in eine ver­tret­ba­re Hand­lung dar­stel­len kann, die nach § 887 ZPO voll­streck­bar ist.

Der Insol­venz­ver­wal­ter hat gegen den Insol­venz­schuld­ner als Inha­ber von Bit­co­in einen Aus­kunfts­an­spruch und kann hier­über die Her­aus­ga­be des für die Ver­wer­tung z. B. über eine Kry­p­­to-Bör­­se erfor­der­li­chen Pri­­va­­te-Key errei­chen. Dies setzt aller­dings Kennt­nis vom Bit­­co­in-Ver­­­mö­­gen voraus.

  1. Was gilt bei einer Insol­venz des Emittenten?

So kom­pli­ziert tech­ni­sche und recht­li­che Fra­gen im Zusam­men­hang mit dem Bit­co­in teil­wei­se erschei­nen mögen, so ein­fach ist die Beur­tei­lung in die­sem Fall. Eine Insol­venz des Emit­ten­ten kommt schon des­halb nicht in Betracht, da im Fal­le des Bit­co­ins kein Emit­tent exis­tiert, der die Wäh­rung als Geld­mit­tel unter Begrün­dung einer For­de­rung gegen sich ausgibt.

5. Fazit

Trans­ak­tio­nen unter Ver­wen­dung der Block­chain-Tech­­no­­lo­­gie sowie der Han­del mit Kryp­tower­ten sind im deut­schen Zivil­recht nicht aus­drück­lich gere­gelt. Dies hat auch Aus­wir­kun­gen auf die insol­venz­recht­li­che Beurteilung.

Wur­de die Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in über eine Kry­p­­to-Bank erwor­ben, wird die­se nicht direkt im Wal­let gehal­ten. Sie ist Teil der Block­chain. Im Wal­let befin­det sich der Zugangs­schlüs­sel zum Bitcoin.

Der Kun­de eines insol­ven­ten Kryp­to­ver­wah­rers hat kein Abson­de­rungs­recht an der Insol­venz­mas­se, unter Umstän­den aber ein Aussonderungsrecht.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Phil­ipp Wolters

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