Der Restruk­tu­rie­rungs­plan: Fle­xi­bles Sanie­rungs­in­stru­ment für Unter­neh­men in der Krise

Im Zuge des gesell­schaft­li­chen und tech­no­lo­gi­schen Wan­dels kommt es regel­mä­ßig vor, dass sich wirt­schaft­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ändern. Bei­spiel­haft sei hier­für der Struk­tur­wan­del in der Auto­mo­bil­bran­che genannt, der ins­be­son­de­re die Zulie­fe­rer­in­dus­trie teil­wei­se erheb­lich belastet.

Erkennt der vor­aus­schau­en­de Unter­neh­mer einen sich abzeich­nen­den Restruk­tu­rie­rungs­be­darf, soll­te er sich unbe­dingt auch mit einem erst seit kur­zem exis­tie­ren­den Sanie­rungs­in­stru­ment aus­ein­an­der­set­zen: dem Restrukturierungsplan.

Sinn und Zweck eines Restrukturierungsplanverfahrens

Der Gesetz­ge­ber hat mit Ver­ab­schie­dung des Geset­zes über den Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men (Sta­RUG) neue Sanie­rungs­in­stru­men­te geschaf­fen. Ziel der Rege­lun­gen ist es, die früh­zei­ti­ge Restruk­tu­rie­rung aus eige­ner Kraft wei­ter zu fördern.

Das als Kern­ele­ment des neu­en Geset­zes gel­ten­de Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren ist ein im Wesent­li­chen außer­ge­richt­li­ches und vom Unter­neh­men selbst geführ­tes Sanie­rungs­ver­fah­ren. Es soll die Lücke zwi­schen dem (zwin­gend) ein­ver­nehm­li­chen Sanie­rungs­ver­gleich und den Sanie­rungs­op­tio­nen unter Insol­venz­schutz (Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren) schließen.

Vor­tei­le eines Restrukturierungsplanverfahrens

Die wesent­li­chen Vor­tei­le einer Sanie­rung eines Unter­neh­mens im Rah­men eines Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­rens lie­gen ins­be­son­de­re dar­in, dass

  • nicht zwin­gend ein gericht­li­ches Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist
  • kei­ne öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt
  • kein Insol­venz­ver­fah­ren erfor­der­lich ist
  • nur aus­ge­wähl­te Gläu­bi­ger vom Restruk­tu­rie­rungs­plan betrof­fen sein können
  • eine finanz­wirt­schaft­li­che Ent­schul­dung erreicht wer­den kann
  • die Ent­schul­dung auch gegen den Wil­len ein­zel­ner Gläu­bi­ger mög­lich ist
  • im Fal­le einer spä­ter doch noch ein­tre­ten­den Insol­venz in Bezug auf Rechts­hand­lun­gen, die im Voll­zug eines Restruk­tu­rie­rungs­plans erfol­gen weit­ge­hen­de Anfech­tungs­si­cher­heit besteht.

Bereits vor Inkraft­tre­ten des Sta­RUG hat­ten in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge gera­te­ne Unter­neh­men die Mög­lich­keit, mit ihren Gläu­bi­gern neue Kon­di­tio­nen z.B. von Kre­­dit- oder Lea­sing­ver­trä­gen zu ver­han­deln und so eine Kri­se zu über­win­den. Aller­dings muss der soge­nann­te Sanie­rungs­ver­gleich ein­ver­nehm­lich erfolgen.

Dies erschwert eine Sanie­rung erheb­lich, da es in aller Regel wider­strei­ten­de Inter­es­sen zwi­schen den Par­tei­en gibt. Kommt es zu kei­ner Eini­gung und ver­schlech­tert sich die Situa­ti­on des Unter­neh­mens wei­ter, bleibt für eine selbst­be­stimm­te Sanie­rung als ein­zi­ger Aus­weg meist nur ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung.

Das Sanie­rungs­in­stru­ment Restruk­tu­rie­rungs­plan, der im Übri­gen weit­ge­hend an den Insol­venz­plan ange­lehnt ist, löst die­sen Kon­flikt und dient gleich­zei­tig als weni­ger ein­schnei­den­des Mit­tel. Denn damit eine an sich erfolg­ver­spre­chen­de Restruk­tu­rie­rung nicht von ein­zel­nen oppo­nie­ren­den Gläu­bi­gern ver­hin­dert wer­den kann, ste­hen dem Schuld­ner im Rah­men des Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­rens diver­se ver­fah­rens­er­leich­tern­de Instru­men­te zur Verfügung.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein?

Damit ein Restruk­tu­rie­rungs­plan als Sanie­rungs­in­stru­ment in Betracht kommt, müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein:

  • Das Unter­neh­men darf ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sein.
  • Es muss ein schlüs­si­ges Sanie­rungs­kon­zept vorliegen.

Ein Schuld­ner ist gemäß § 18 Abs. 2 InsO dro­hend zah­lungs­un­fä­hig, wenn er vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage sein wird, die bestehen­den Zah­lungs­pflich­ten im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit zu erfüllen.

Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung für die erfolg­rei­che Durch­füh­rung eines Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­rens ist das Vor­lie­gen eines schlüs­si­gen Sanie­rungs­kon­zepts. Aus die­sem soll­ten sich sämt­li­che im dar­stel­len­den Teil des Restruk­tu­rie­rungs­plans erfor­der­li­che Anga­ben erge­ben, die für die Ent­schei­dung der von dem Restruk­tu­rie­rungs­plan Betrof­fe­nen über die Zustim­mung zum Plan von beson­de­rer Bedeu­tung sind.

Eine zen­tra­le Bedeu­tung kommt dabei der soge­nann­ten Ver­gleichs­rech­nung zu. Liegt dem Plan die Annah­me zugrun­de, dass das Unter­neh­men fort­ge­führt wird, ist für die Ermitt­lung der poten­zi­el­len Befrie­di­gungs­aus­sich­ten der Gläu­bi­ger ohne Plan grund­sätz­lich eine Bewer­tung der Ver­mö­gens­la­ge unter Fort­füh­rungs­ge­sichts­punk­ten vorzunehmen.

Wel­che Nach­tei­le hat ein Restrukturierungsplanverfahren?

Ein wesent­li­cher Nach­teil liegt u.a. dar­in, dass über den Restruk­tu­rie­rungs­plan kei­ne ope­ra­ti­ve Sanie­rung erfol­gen kann.

Ursprüng­lich war im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens z.B. auch die erleich­ter­te Kün­di­gung von nach­tei­li­gen Ver­trä­gen, ähn­lich wie im Insol­venz­ver­fah­ren, vor­ge­se­hen. Die­se Rege­lung hat es jedoch nicht in den fina­len Geset­zes­text geschafft.

Auch sind z.B. For­de­run­gen von Arbeit­neh­mern aus oder im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hält­nis nicht gestalt­bar, was v.a. für dro­hend zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men mit hohen Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen nach­tei­lig ist.

Da es sich bei dem Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren nicht um ein Insol­venz­ver­fah­ren han­delt, kann das sich dar­über ent­schul­den­de Unter­neh­men auch nicht die Vor­tei­le des Insol­venz­gel­des und die damit ver­bun­de­nen Liqui­di­täts­ef­fek­te nutzen.

Der Restruk­tu­rie­rungs­plan führt somit pri­mär zu einer finanz­wirt­schaft­li­chen Sanie­rung. Aller­dings wer­den die zuvor beschrie­be­nen Nach­tei­le bis zu einem gewis­sen Grad dadurch wie­der wett­ge­macht, dass die Restruk­tu­rie­rung mög­lichst früh­zei­tig in Angriff genom­men wird und daher auch noch Spiel­räu­me zur Über­win­dung der Kri­se bestehen.

Optionen der Restrukturierung und Sanierung

Dau­er eines Restrukturierungsplanverfahrens

Der wesent­li­che Teil der Ver­fah­rens­dau­er ent­fällt in aller Regel auf die Vor­be­rei­tung des Ver­fah­rens. Je nach Grö­ße und Kom­ple­xi­tät des Unter­neh­mens wird der Auf­wand für die Erstel­lung des Sanie­rungs­kon­zep­tes nicht uner­heb­lich sein und ent­spre­chend Zeit in Anspruch nehmen.

Im Nach­gang wird auf Basis des Kon­zepts der Restruk­tu­rie­rungs­plan im Ent­wurf erstellt, der sodann zunächst unbe­dingt mit den wesent­li­chen vom Plan Betrof­fe­nen abge­stimmt wer­den sollte.

Denn die betrof­fe­nen Gläu­bi­ger wer­den zwar im Plan in sach­ge­rech­te Grup­pen ein­ge­teilt. Aller­dings ist für die Annah­me des Plans erfor­der­lich, dass in jeder Grup­pe die dar­in zustim­men­den Grup­pen­mit­glie­der min­des­tens 75 Pro­zent der Stimm­rech­te inne­ha­ben. Der Mög­lich­keit, ein­zel­ne oppo­nie­ren­de Gläu­bi­ger über­stim­men zu kön­nen, sind also gewis­se Gren­zen gesetzt.

Ist die Abstim­mung abge­schlos­sen, kann das Plan­an­ge­bot offi­zi­ell unter­brei­tet und eine Frist von 14 Tagen zur Annah­me gesetzt wer­den. Soll die Wirk­sam­keit der Plan­re­ge­lung gegen­über allen Plan­be­trof­fe­nen, also auch den Oppo­nie­ren­den, gel­ten, bedarf es einer gericht­li­chen Plan­be­stä­ti­gung. Die Ver­fah­rens­dau­er ver­län­gert sich hierdurch.

Gene­rell bleibt fest­zu­hal­ten, dass es sich um ein effi­zi­en­tes Ver­fah­ren han­delt, des­sen Dau­er in aller Regel weni­ge Wochen bis Mona­te umfas­sen wird.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Phil­ipp Wolters

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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