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Abson­de­rungs­rech­te in der Insol­venz – ein­fach erklärt

Im Rah­men einer Insol­venz ist oft von soge­nann­ten Abson­de­rungs­rech­ten die Rede. Doch wor­um han­delt es sich dabei eigent­lich genau und wie wirkt es sich aus, wenn Gläu­bi­ger Abson­de­rungs­rech­te gel­tend machen?

  1. Wann besteht ein Absonderungsrecht?

In einem Insol­venz­ver­fah­ren ermög­licht ein soge­nann­tes Abson­de­rungs­recht einem Gläu­bi­ger, die bevor­zug­te Befrie­di­gung sei­ner For­de­rung aus einem Siche­rungs­recht an einem Gegen­stand zu ver­lan­gen, der zur Insol­venz­mas­se gehört.

Ein Recht zur Abson­de­rung zu Guns­ten eines Gläu­bi­gers besteht, wenn die­sem an einem Ver­mö­gens­ge­gen­stand, der dem Schuld­ner und somit zur Mas­se gehört, vor Ein­tritt der Insol­venz ein Siche­rungs­recht bestellt wor­den ist.

Zu den zur Abson­de­rung berech­ti­gen­den Siche­rungs­rech­ten gehö­ren insbesondere:

  • das Pfand­recht (§ 50 Abs. 1, Abs. 2 InsO),
  • die Siche­rungs­über­eig­nung,
  • die Siche­rungs­ab­tre­tung,
  • die Hypo­thek und
  • die Grund­schuld.

Im Gegen­satz hier­zu gibt es die soge­nann­ten unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger. Dabei han­delt es sich nach gel­ten­dem Insol­venz­recht um sol­che Gläu­bi­ger, die zwar eine For­de­rung gegen den Schuld­ner, aber kein Siche­rungs­recht an einem zur Mas­se gehö­ren­den Ver­mö­gens­ge­gen­stand haben.

  1. Wel­che Wir­kung hat das Absonderungsrecht?

Das Abson­de­rungs­recht stellt eine Aus­nah­me von dem ansons­ten im Insol­venz­recht gel­ten­den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger dar. Die Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger erfor­dert, dass jeder von ihnen die­sel­be pro­zen­tua­le Quo­te aus der Mas­se erhält.

Abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger wer­den also trotz des Grund­sat­zes der Gläu­bi­ger­gleich­be­hand­lung bevor­zugt behan­delt, wenn ihnen an einem Ver­mö­gens­ge­gen­stand aus der Mas­se ein Abson­de­rungs­recht zusteht. Die­ses Recht hat zur Fol­ge, dass der Gegen­stand bis zur Höhe des Abson­de­rungs­rechts den übri­gen Gläu­bi­gern nicht zur Erfül­lung ihrer Ansprü­che zur Ver­fü­gung steht.

Ihnen bleibt nach der Ver­wer­tung des Gegen­stan­des nur der Teil­erlös übrig, der nach der abge­son­der­ten Befrie­di­gung des bevor­zugt zu befrie­di­gen­den abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gers ver­bleibt. Bei der Bestim­mung der Höhe des Abson­de­rungs­rechts wird nicht nur die Haupt­for­de­rung des Gläu­bi­gers berück­sich­tigt, son­dern auch die auf die Haupt­for­de­rung ange­fal­le­nen Zin­sen und Kosten.

3. Bei­spiel für abge­son­der­te Befriedigung

Hat bei­spiel­wei­se ein Schuld­ner ein Fahr­zeug finan­ziert und den Dar­le­hens­be­trag noch nicht voll­stän­dig zurück­ge­zahlt, besteht bezüg­lich des Fahr­zeu­ges übli­cher­wei­se eine Siche­rungs­über­eig­nung zu Guns­ten der finan­zie­ren­den Bank.

Im Fal­le der Ver­wer­tung des Fahr­zeu­ges (in der Regel frei­hän­di­ger Ver­kauf durch den Insol­venz­ver­wal­ter), kommt es für die übri­gen Gläu­bi­ger dar­auf an, ob der Ver­kaufs­er­lös des Fahr­zeu­ges die Dar­le­hens­for­de­rung der Bank übersteigt.

Ist dies nicht der Fall, steht der gesam­te Ver­wer­tungs­er­lös aus dem Fahr­zeug nach gel­ten­dem Insol­venz­recht der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Bank zu. Eine Erlös­ver­tei­lung an die unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger fin­det dann nicht statt.

Falls der Ver­kaufs­er­lös die Dar­le­hens­for­de­rung der Bank über­steigt, ist der nach Erfül­lung der Insol­venz­for­de­rung der abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Bank ver­blei­ben­de Rest­be­trag aus dem Ver­kaufs­er­lös gleich­mä­ßig an die übri­gen Gläu­bi­ger zu verteilen.

Die­se Rege­lung gilt sogar dann, wenn der Schuld­ner außer dem Fahr­zeug über kei­ne wei­te­ren Ver­mö­gens­wer­te ver­fügt. Dann wäre nach Vor­nah­me der abge­son­der­ten Befrie­di­gung der Bank kei­ne an die unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger zu ver­tei­len­de Mas­se mehr übrig und die unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger wür­den aus dem Insol­venz­ver­fah­ren kei­ne Aus­schüt­tung erhalten.

4. Gesetz­li­che Vor­schrif­ten zum Absonderungsrecht

Die Insol­venz­ord­nung (InsO) regelt das Abson­de­rungs­recht in den §§ 49–52 InsO.

  1. Was ist der Unter­schied zwi­schen Abson­de­rungs­recht und Aussonderungsrecht?

Im Gegen­satz zum Abson­de­rungs­recht, das sich aus einem vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens an einem dem Schuld­ner gehö­ren­den Gegen­stand bestell­ten Siche­rungs­recht ergibt, ergibt sich ein Aus­son­de­rungs­recht aus­schließ­lich in Bezug auf Gegen­stän­de, die dem Schuld­ner gar nicht gehö­ren, son­dern im Eigen­tum eines Drit­ten ste­hen (z. B. gelie­he­ne Gegen­stän­de oder Gegen­stän­de, an denen ein Eigen­tums­vor­be­halt besteht).

Die­ser Drit­te ist dann trotz einer Insol­venz zur soge­nann­ten Aus­son­de­rung des Gegen­stan­des berech­tigt und kann von dem Insol­venz­ver­wal­ter die Her­aus­ga­be des Gegen­stan­des ver­lan­gen. Da der Schuld­ner nicht Eigen­tü­mer des Gegen­stan­des ist, fällt der Gegen­stand — anders als die mit Abson­de­rungs­rech­ten belas­te­ten Gegen­stän­de — nicht in die Insolvenzmasse.

6. Teil­nah­me am Insol­venz­ver­fah­ren durch Forderungsanmeldung

Da Gegen­stän­de, an denen ein Aus­son­de­rungs­recht besteht, nicht in die Mas­se fal­len, sind aus­son­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger nach gel­ten­dem Insol­venz­recht kei­ne Insol­venz­gläu­bi­ger, § 47 InsO.

Sie neh­men daher nach gel­ten­dem Insol­venz­recht nicht am Insol­venz­ver­fah­ren teil und sind nicht dar­auf ange­wie­sen, eine Insol­venz­for­de­rung beim Insol­venz­ver­wal­ter zur Insol­venz­ta­bel­le anzumelden.

Abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger sind hin­ge­gen Insol­venz­gläu­bi­ger, denen aber aus ihrem Abson­de­rungs­recht ein Recht auf bevor­zug­te Erfül­lung ihrer For­de­run­gen gegen­über den unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­gern zusteht.

Ihnen steht also die Mög­lich­keit offen, ihre For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den. Dabei ist aller­dings zu berück­sich­ti­gen, dass abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger auf­grund ihrer Teil­ha­be am Ver­wer­tungs­er­lös bereits im Zuge der Ver­wer­tung des Gegen­stan­des befrie­digt wer­den, an dem sie ein Siche­rungs­recht haben.

Die Anmel­dung ihrer For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le kann daher nur inso­weit erfol­gen, wie sie auf ihr Recht zur Abson­de­rung ver­zich­tet haben oder mit ihren For­de­run­gen trotz der Teil­ha­be am Ver­wer­tungs­er­lös aus­ge­fal­len sind.

Aus­ge­fal­len sind die­se Gläu­bi­ger mit ihren For­de­run­gen dann, wenn ihre gegen den Schuld­ner bestehen­de For­de­rung den mit der Ver­wer­tung des Gegen­stan­des, an dem sie ein Recht zur Abson­de­rung hat­ten, erziel­ten Erlös über­steigt.

7. Pri­vi­le­gie­rung durch Aus- und Abson­de­rungs­rech­te im Insolvenzverfahren

Es zeigt sich, dass Aus- und Abson­de­rungs­rech­te im Insol­venz­fall eine wich­ti­ge Rol­le für die Bestim­mung der Rechts­po­si­ti­on eines Gläu­bi­gers spie­len, falls der Schuld­ner insol­vent wird.

Es ist daher wich­tig, sich schon bei Ver­trags­schluss für den Fall einer Insol­venz des Ver­trags­part­ners abzu­si­chern, indem man sich Siche­rungs­rech­te an Ver­mö­gens­wer­ten des Ver­trags­part­ners ein­räu­men lässt.

Die bevor­zug­te Erfül­lung durch Teil­ha­be am Ver­wer­tungs­er­lös ist für abson­de­rungs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger wirt­schaft­lich deut­lich vor­teil­haf­ter als eine ledig­lich quo­ta­le Erfül­lung aus der Mas­se, die einem unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger zusteht.

So beträgt die an die unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger aus­zu­schüt­ten­de Quo­te oft­mals nur 5 bis 10 Pro­zent des ursprüng­li­chen Wer­tes ihrer zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­de­ten Forderung.

Den­ken Sie also schon bei der Ver­trags­ge­stal­tung an die Absi­che­rung. Soll­ten Sie Bera­tungs­be­darf haben, spre­chen Sie uns ger­ne an!

Nut­zen Sie ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch, das wir Ihnen ger­ne anbie­ten. Die­ses kön­nen wir tele­fo­nisch, vor Ort oder per Video-Call durch­füh­ren. Für eine Ter­min­ver­ein­ba­rung rufen Sie uns ger­ne an, schrei­ben Sie uns eine E‑Mail oder nut­zen Sie ein­fach unser Kon­takt­for­mu­lar!

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