Rechtsanwalt Philipp Wolters: Ende der Corona-bedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 30. April 2021?

Die Ausbreitung des Corona-Virus Anfang des Jahres 2020 hat in der Folge zu teils erheblichen Einschränkungen in den Leben der Bürger sowie im Wirtschaftsleben geführt. Mit Verhängung des ersten Lockdowns wurden u.a. auch die Rufe nach Hilfen für die Wirtschaft laut. Die Politik reagierte und beschloss die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 01. März 2020. Damit sollten an sich überlebensfähige Unternehmen, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen einen erheblichen Umsatzausfall erleiden mussten, davor geschützt werden, ein Insolvenzverfahren beantragen zu müssen.

Dabei war und ist die Rechtslage nicht so einfach wie es vielleicht klingen mag. Denn es hat entgegen der allgemeinen Wahrnehmung durchweg eine Insolvenzantragspflicht bestanden, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn trotz beantragter finanzieller Hilfen keine Aussichten bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu beseitigen.

Eine Insolvenzantragspflicht besteht aktuell lediglich dann nicht, wenn

  • vom 01. November 2020 bis 28. Februar 2021 ein Antrag auf finanzielle Hilfeleistungen gestellt wurde,
  • ausreichende Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht und
  • die Hilfe geeignet ist, die Insolvenzreife zu beseitigen.

Im Einzelfall ist die Rechtslage also sehr komplex und bei Zweifeln sollte man sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

Diese Einschränkung der Insolvenzantragspflicht läuft nun am 30. April 2021 aus, wenn der Bundestag keine weitere Verlängerung beschließt. Es mehren sich die Stimmen, die einer weiteren Verlängerung negativ gegenüberstehen und das Ende der Maßnahme fordern.

Der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, hat sich gegen eine weitere Aussetzung der Antragspflicht ausgesprochen und begründet dies mit dem Schutz der Unternehmen selbst sowie der Gläubiger. Je rechtzeitiger insolvenzbedrohte Unternehmen Hilfe suchten, desto mehr Optionen blieben ihnen für eine Restrukturierung. Er sehe durch die mittlerweile ein Jahr andauernde Aussetzung der Antragspflicht mittlerweile mehr Schaden als Nutzen.

Während einige SPD-Politiker sowie Stimmen aus Handel und Gastgewerbe eine weitere Verlängerung der Maßnahmen fordern, steht die CDU dem Vorhaben skeptisch gegenüber.

Nach aktuellem Stand strebt die Bundesregierung nach Auskunft des Bundejustizministeriums keine weitere Verlängerung der Aussetzung an. Die Entscheidung hierüber sei aber noch nicht final gefallen.

Sollte die Insolvenzantragspflicht am 01. Mai 2021 also vollständig wieder aufleben und sich Ihr Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, ist eine zeitnahe Beratung hinsichtlich der bestehenden Optionen anzuraten. Dabei besteht seit dem 01. Januar 2021 nun endlich auch die Möglichkeit, eine Sanierung außerhalb einer Insolvenz und gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzuführen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Philipp Wolters

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