Hoch­was­ser­schä­den – Betrof­fe­ne haben Rechte!

Die Exis­tenz von zahl­rei­chen Pri­vat­per­so­nen, aber auch von  Unter­neh­men wur­de vom Hoch­was­ser bedroht. Von jetzt auf gleich wur­den vie­le, mit­un­ter sämt­li­che Ver­mö­gens­wer­te zer­stört. Nach dem ers­ten Schock stel­len sich ins­be­son­de­re zwei Fragen:

  • wie geht es wei­ter? und
  • wer kommt für den ent­stan­de­nen Scha­den auf?

Hilfs­maß­nah­men wer­den – so die Bun­des­re­gie­rung – zwar auf den Weg gebracht, doch eine voll­stän­di­ge Scha­dens­kom­pen­sa­ti­on durch den Staat­bleibt in der Regel aus.

Zahl­rei­che Geschä­dig­te haben mich in den letz­ten Tagen gefragt, ob sie ihre Ansprü­che gel­tend machen könn­ten und wenn ja, gegen wen sie dann vor­ge­hen müss­ten. Zual­ler­erst soll­ten die staat­li­chen Hilfs­pro­jek­te in Anspruch genom­men wer­den. Par­al­lel hier­zu ist in jedem Ein­zel­fall zu prüfen:

  • Wel­che Schä­den sind entstanden?
  • Regu­liert eine Ver­si­che­rung den Scha­den? Und/oder:
  • Müs­sen staat­li­che Stel­len Scha­dens­er­satz leisten?.

Mög­li­che Schäden

Oft sind der gesam­te Haus­stand, die Betriebs­mit­tel und/oder die Fahr­zeu­ge erheb­lich beschä­digt, wenn nicht sogar zer­stört. Jetzt ist eine Doku­men­ta­ti­on der Schä­den genau­so uner­läss­lich wie die Mel­dung die­ser Schä­den bei einer etwa­ig bestehen­den Ver­si­che­rung. Die Scha­dens­do­ku­men­ta­ti­on soll­te eben­so wie die Scha­dens­mel­dung sorg­fäl­tig erfol­gen. Mei­nen Man­dan­ten rate ich daher, mit Hil­fe von Fotos den Scha­den zu doku­men­tie­ren und – abhän­gig von der Höhe des Scha­dens – die­sen von einem Sach­ver­stän­di­gen begut­ach­ten zu las­sen. Die Ver­si­che­rung ist schnellst­mög­lich zu infor­mie­ren und mit ein­zu­be­zie­hen.

Die anfäng­lich signa­li­sier­te Regu­lie­rungs­be­reit­schaft der Ver­si­che­run­gen fin­det oft bei hohen Scha­dens­sum­men ein jähes Ende. Dann bedarf es einer gericht­li­chen Klä­rung. Die bes­ten Erfolgs­aus­sich­ten in sol­chen Pro­zes­sen haben – so mei­ne Erfah­rung aus zahl­rei­chen Pro­zes­sen – die­je­ni­gen Ver­si­che­rungs­neh­mer, die sich von Beginn an ver­tre­ten las­sen.

Beschä­dig­te und zer­stör­te Gegen­stän­de soll­ten kei­nes­falls ent­sorgt wer­den, bevor die Ver­si­che­rung sich damit ein­ver­stan­den erklärt hat und eine end­gül­ti­ge Regu­lie­rungs­zu­sa­ge vor­liegt. Andern­falls kann die Ver­si­che­rung in einem Pro­zess die „Beweis­ver­ei­te­lung“ anfüh­ren und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer droht die Kla­ge­ab­wei­sung.

Versicherungsschutz

Vom Ver­si­che­rungs­schutz sind regel­mä­ßig soge­nann­te Ele­men­tar­schä­den aus­ge­schlos­sen. Das heißt,  die ein­fa­che Gebäu­de­ver­si­che­rung wird regel­mä­ßig den Scha­den eben­so wenig zah­len, wie eine Hausratversicherung.

Kas­­ko-Ver­­­si­che­run­­gen tra­gen die Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen etc. Häu­fig wird der Ver­si­che­rungs­schutz im Fal­le von Hoch­was­ser­schä­den jedoch ver­sagt, da dem Fahr­zeug­hal­ter ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­ge­wor­fen wird.

Staat­li­che Stel­len als Haftungsgegner?

Die staat­li­chen Stel­len müs­sen die not­wen­di­gen Maß­nah­men ergrei­fen, um eine wirk­sa­me Abwehr der Kata­stro­phe zu gewährleisten.

Die vom Hoch­was­ser bedroh­te Bevöl­ke­rung ist vor einer Über­flu­tung zu war­nen, das heißt, es besteht eine Warn­pflicht.

Erfolgt die War­nung zu spät oder gar nicht, kön­nen Geschä­dig­te Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Die­se müs­sen aller­dings bewei­sen kön­nen, dass der Scha­den bei recht­zei­ti­ger War­nung nicht ein­ge­tre­ten wäre.

Gemein­den sind zudem ver­pflich­tet, Wohn­ge­bie­te vor den Gefah­ren, die durch Über­schwem­mun­gen auf­tre­ten kön­nen, zu schüt­zen. Wer­den die Geschä­dig­ten nicht (aus­rei­chend und zumut­bar) geschützt, kön­nen sie Scha­dens­er­satz for­dern. Aller­dings sind die Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls zu beach­ten. Eine Haf­tung kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn seit Jah­ren bekannt ist, dass Däm­me etc. ver­stärkt oder erhöht wer­den müs­sen, die zustän­di­ge Stel­le davon aber abge­se­hen hat.

Unter dem Gesichts­punkt der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht sowie der Gewäs­ser­un­ter­hal­tung obliegt es den zustän­di­gen Stel­len gera­de­zu, ihren soge­nann­ten . Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten nach­zu­kom­men. Wer­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ver­letzt, spricht viel für einen Scha­den­er­satz­an­spruch. Eine scha­dens­er­satz­pflich­te Amts­pflicht­ver­let­zung kommt in Betracht, wenn kein wirk­sa­mer Hoch­was­ser­schutz betrie­ben wurde.

Seit über zwölf Jah­ren ver­tre­te ich, Rechts­an­walt Sascha Borow­ski, erfolg­reich Man­dan­ten sowohl bei der Durch­set­zung als auch bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Sascha Borow­ski

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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