Insolvenzantragspflicht 2024: Wichtige Änderungen für Geschäftsleiter

Mit dem Jahreswechsel treten regelmäßig Gesetzesänderungen in Kraft, die für Unternehmen und deren Geschäftsleiter bedeutende Auswirkungen haben können. Erleichterungen für die Wirtschaft sind hier eher nicht zu erwarten. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Für 2024 stehen insbesondere Änderungen an, welche die finanzielle Planung und das Insolvenzrisiko betreffen.

Zusätzliche Herausforderungen für Unternehmen ab dem Jahr 2024

  • Erhöhung des Mindestlohns: Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro. Dies könnte besonders kleinere Unternehmen in personalintensiven Branchen herausfordern.
  • Neue Abgaben für Kunststoffverpackungen: Zusätzlich zu bestehenden Steuern und Abgaben werden Unternehmen mit Beginn des Jahres 2024 zwei zusätzliche Abgaben für Kunststoffverpackungen entrichten müssen.
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Ab dem 1. Januar 2024 gilt dieses Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Auch kleine und mittlere Unternehmen dürften hiervon betroffen sein, da sie oft Zulieferer von Unternehmen sind, die unter dieses Gesetz fallen.
  • Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie: Ob die Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie vollständig durch Preiserhöhungen kompensiert werden kann, erscheint mehr als fraglich und könnte zu finanziellen Engpässen führen.

Diese Änderungen können in Kombination mit den bereits schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die finanzielle Situation vieler Unternehmen weiter verschlechtern. Um so wichtiger ist es, dass Geschäftsleiter auch die ab Januar 2024 geltenden Änderungen bei der Insolvenzantragspflicht genau im Blick haben.

 

Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht fielen zum 1. Januar 2024 weg

So liefen die gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzantragsgrund der Überschuldung zum Jahresende 2023 ersatzlos aus. Diese wurden seinerzeit im Zuge der Coronakrise und des Ukrainekrieges eingeführt. Ab 2024 greift wieder die Insolvenzantragspflicht in vollem Umfang.

  • Nachweis der Durchfinanzierung: Das bedeutet, dass ab Januar 2024 jedes Unternehmen nachweisen muss, dass es für mindestens zwölf Monate durchfinanziert ist. Damit wird der Insolvenzgrund der Überschuldung wieder an Bedeutung gewinnen.
  • Antragspflicht bei Überschuldung: Ergibt die Liquiditätsplanung, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Liquiditätslücke aufweist, die auch nicht nachhaltig geschlossen werden kann, fehlt es an einer positiven Fortführungsprognose. In diesem Fall muss innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt werden. Zu beachten ist, dass ab Januar 2024 wieder die kürzere sechswöchige Antragsfrist bei der Überschuldung gilt. Allerdings darf diese Frist nicht ausgeschöpft werden, wenn die Überschuldung voraussichtlich nicht durch eine außergerichtliche Sanierung behoben werden kann.
  • Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit: Darüber hinaus muss auch bei Vorliegen einer Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr ein Insolvenzantrag spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen durch den Geschäftsleiter gestellt werden.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Geschäftsleiter sollten prüfen, ob sie von den neuen Regelungen direkt oder indirekt betroffen sind, und entsprechende Vorbereitungen treffen. Nur durch die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrages kann die persönliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Geschäftsleiters vermieden werden.

Umso wichtiger ist es, dass sich Verantwortliche frühzeitig beraten lassen, um hier alle Handlungs- und Sanierungsoptionen auszuloten. Dies umfasst eine gründliche Überprüfung der aktuellen finanziellen Lage, eine Anpassung der Geschäftsstrategie und gegebenenfalls das Einholen von finanziellem und rechtlichem Rat. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Instrument zur Sanierung eines Unternehmens außerhalb der Insolvenz geschaffen. Dieses kann jedoch nur genutzt werden, wenn die Unternehmenskrise noch nicht vertieft ist.

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