Von der Theo­rie zur Pra­xis: Ers­te Erfah­run­gen mit dem neu­en Sanierungsrecht

Nach­dem das zum 01.01.2021 in Kraft getre­te­ne Gesetz über den Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men (Sta­RUG) jetzt eini­ge Mona­te alt ist, konn­ten wir damit bereits ers­te prak­ti­sche Erfah­run­gen sam­meln. So ist die wahr­schein­lich bun­des­weit ers­te Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on (§§ 94 ff. Sta­RUG), bei der wir bera­ten haben, mit einem gericht­lich bestä­tig­ten Sanie­rungs­ver­gleich – drei Mona­te nach Ein­lei­tung — erfolg­reich abge­schlos­sen wor­den. Ein von uns beglei­te­tes (außer­insol­venz­li­ches) Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren (§§ 29 ff. Sta­RUG) mit dem Ziel eines Restruk­tu­rie­rungs­plans, der gericht­lich abge­stimmt und vom Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt auch bestä­tigt wer­den soll, läuft noch. Ein wei­te­res Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren wird der­zeit von uns vor­be­rei­tet. Wich­ti­ge Erkennt­nis­se aus die­sen ers­ten Fäl­len möch­ten wir mit die­sem Bei­trag ger­ne teilen.

  1. Vor­be­rei­tung und Vor­ge­spräch mit dem Gericht

Nach unse­ren bis­he­ri­gen Erfah­run­gen haben sich die betei­lig­ten zustän­di­gen Rich­ter der jewei­li­gen Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­te im Vor­feld der Bean­tra­gung der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on bzw. der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens offen für ein Vor­ge­spräch gezeigt, in dem man sich u.a. gemein­sam auf eine geeig­ne­te Per­son des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors bzw. des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten und den wei­te­ren Zeit­plan ver­stän­digt hat. Ein sol­ches Vor­ge­spräch soll­te rund eine Woche vor der förm­li­chen Anzei­ge bzw. Bean­tra­gung beim zustän­di­gen Amts­ge­richt als Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt ange­fragt werden.

Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on trägt im gericht­li­chen Akten­zei­chen die Buch­sta­ben „SAN“, das Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren die Buch­sta­ben „RES“. Eine gericht­li­che Ver­öf­fent­li­chung des Ver­fah­rens ist vom Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen. Wenn alle Betrof­fe­nen mit­ma­chen, kann eine sol­che außer­insol­venz­li­che Sanie­rung somit still und rei­bungs­los ablau­fen. In grö­ße­ren Ver­fah­ren mit einer Viel­zahl von betrof­fe­nen Gläu­bi­gern emp­feh­len wir pro­ak­tiv eine Pres­se­mit­tei­lung zu dem ein­ge­lei­te­ten Sanierungsvorhaben.

2. Die Ein­tritts­hür­de der dro­hen­den Zahlungsunfähigkeit

Es zeigt sich in der Pra­xis, dass die jewei­li­gen Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­te das Vor­lie­gen einer ledig­lich dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit gemäß § 18 InsO sehr genau prü­fen (s. dazu etwa den Hin­weis­be­schluss des AG Köln vom 03.03.2021 — Az. 83 RES 1/21, NZI 2021, 433). Der Pro­gno­se­zeit­raum für die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit beträgt zwei Jah­re. Somit ist ein Unter­neh­men dro­hend zah­lungs­un­fä­hig, wenn es vor­aus­sicht­lich in den kom­men­den zwei Jah­ren zah­lungs­un­fä­hig wird. Die­ses Erfor­der­nis des Vor­lie­gens einer blo­ßen Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist gemäß §§ 94 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Sta­RUG die Ein­tritts­hür­de für das Ver­fah­ren, sodass hier­zu im Antrag bzw. der Anzei­ge schlüs­si­ge und belast­ba­re Anga­ben ent­hal­ten sein soll­ten, die bei Nach­fra­gen des Restruk­tu­rie­rungs­ge­richts durch die Vor­la­ge wei­te­rer Unter­la­gen zu kon­kre­ti­sie­ren sind.

Auch wenn wäh­rend der Rechts­hän­gig­keit der Restruk­tu­rie­rungs­sa­che die insol­venz­recht­li­che Antrags­pflicht gemäß § 15a InsO ruht, ist der Schuld­ner gemäß den §§ 32 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2 Sta­RUG ver­pflich­tet, den zwi­schen­zeit­li­chen Ein­tritt einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung unver­züg­lich dem Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt anzu­zei­gen. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Sta­RUG führt die­ser Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe grund­sätz­lich zur Auf­he­bung der Restruk­tu­rie­rungs­sa­che. Aus­nahms­wei­se kann von der Auf­he­bung abge­se­hen wer­den, wenn die ange­streb­te Restruk­tu­rie­rung kurz vor ihrem Abschluss steht bzw. das Errei­chen des Restruk­tu­rie­rungs­ziels wei­ter­hin über­wie­gend wahr­schein­lich ist.

3. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan bzw. Sanierungsvergleich

Bei der Erstel­lung des Restruk­tu­rie­rungs­plans zeigt sich nach unse­rer Erfah­rung, dass die inhalt­li­chen und for­ma­len Erfor­der­nis­se sehr eng an den schon bekann­ten Insol­venz­plan ange­lehnt sind. So hat der Restruk­tu­rie­rungs­plan eben­falls gemäß § 5 Sta­RUG einen dar­stel­len­den und gestal­ten­den Teil zu ent­hal­ten. Die Ein­tei­lung der Plan­be­trof­fe­nen in sach­ge­rech­te Grup­pen ist in § 9 Sta­RUG gere­gelt. Für erfah­re­ne Insol­venz­plan­er­stel­ler stellt der Restruk­tu­rie­rungs­plan kei­ne wesent­li­che Neue­rung dar. Aller­dings ist der Ent­wurf des Restruk­tu­rie­rungs­plans regel­mä­ßig bereits mit der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens bei Gericht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Sta­RUG bei­zu­fü­gen. Sofern ein sol­cher nach dem Stand des Vor­ha­bens noch nicht aus­ge­ar­bei­tet und aus­ge­han­delt wer­den konn­te, genügt im Ein­zel­fall ein Kon­zept für die Restrukturierung.

Bei der Bean­tra­gung einer Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on muss dage­gen kein Sanie­rungs­kon­zept bei­gefügt wer­den. Im Fal­le eines posi­ti­ven Abschus­ses von Ver­gleichs­ge­sprä­chen besteht nach § 97 Sta­RUG auf Antrag des Schuld­ners die Mög­lich­keit, den mit dem Gläu­bi­ger ver­han­del­ten Sanie­rungs­ver­gleich durch das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt bestä­ti­gen zu lassen.

4. Stra­te­gie Sanie­rungs­ver­gleich oder Restrukturierungsplan?

In den von uns betreu­ten Fäl­len hat sich gezeigt, dass es durch­aus Sinn erge­ben kann, das Sanie­rungs­ver­fah­ren mit der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on zu begin­nen, bei der eine ein­stim­mi­ge Akzep­tanz aller vom Ver­gleich betrof­fe­nen Gläu­bi­ger not­wen­dig ist. Hier kann die­ses Ver­fah­ren mit­tels eines vom Gericht bestell­ten Sanie­rungs­mo­de­ra­tors als „Game Chan­ger“ bewir­ken, dass ein bis­her unwil­li­ger Ver­trags­part­ner nun doch sei­ne Zustim­mung zum ange­streb­ten Ver­gleich erteilt. Soll­te die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on schei­tern, sieht die Vor­schrift des § 100 Sta­RUG einen flie­ßen­den Über­gang in ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach den §§ 29 ff. Sta­RUG vor.

5. Prak­ti­sche Anwen­dungs­fäl­le: Wirk­lich nur bei gro­ßen Ver­fah­ren wegen der Kosten?

Anders als von eini­gen Stim­men der­zeit geäu­ßert, die den Anwen­dungs­be­reich des Sta­RUG eher bei grö­ße­ren Unter­neh­men sehen, kann das neue Sanie­rungs­recht – wie es von der Poli­tik aus­drück­lich gewollt war – auch von klei­ne­ren Unter­neh­men, Ein­zel­un­ter­neh­mern und Frei­be­ruf­lern genutzt wer­den. So regelt § 30 Sta­RUG, dass die Instru­men­te des Restruk­tu­rie­rungs­rah­mens von jedem insol­venz­fä­hi­gen Schuld­ner in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, von natür­li­chen Per­so­nen aller­dings nur, soweit sie unter­neh­me­risch tätig sind.

Auch wenn die außer­or­dent­li­che Ver­trags­kün­di­gung aus dem Geset­zes­ent­wurf gestri­chen wur­de und zudem gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 Sta­RUG For­de­run­gen von Arbeit­neh­mern und Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen einer Gestal­tung im Restruk­tu­rie­rungs­plan nicht zugäng­lich sind, sind der prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­rah­men und auch die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on pro­ba­te neue Sanie­rungs­tools, um etwa die Pas­siv­sei­te, also die Unter­neh­mens­ver­bind­lich­kei­ten, neu zu ord­nen. Unter die­se Anwen­dungs­fäl­le, v.a. bei grö­ße­ren Unter­neh­men mit Kon­zern­struk­tu­ren, fal­len ins­be­son­de­re Finan­zie­rung­ver­bind­lich­kei­ten in Form von Schuld­schein­dar­le­hen, Anlei­hen oder die Konsortialfinanzierung.

In unse­rem kon­kre­ten Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­ons­fall ging es um einen „geschei­ter­ten“ Unter­neh­mer, dem mit­hil­fe des Sanie­rungs­ver­gleichs ein „fresh start“ ermög­licht wer­den soll­te. Vie­le ande­re Fäl­le sind denk­bar, die regel­mä­ßig im Geschäfts­le­ben passieren.

  • Hier ist zum Bei­spiel an das Unter­neh­men zu den­ken, das mit einer sehr hohen Pro­dukt­haf­tungs­kla­ge oder sons­ti­gen unge­si­cher­ten For­de­run­gen kon­fron­tiert ist.
  • Auch Gesell­schaf­ter­strei­tig­kei­ten kön­nen nun unter dem Radar der Öffent­lich­keit im Wege des neu­en Sanie­rungs­rechts berei­nigt wer­den. Die Cau­sa Suhr­kamp wäre sicher ein sol­cher Anwen­dungs­fall gewe­sen, wenn es zum dama­li­gen Zeit­punkt das neue Recht schon gege­ben hätte.
  • Bei natür­li­chen Per­so­nen, die meh­re­re Ein­zel­un­ter­neh­men oder Betriebs­stät­ten betrei­ben, bei denen bei­spiels­wei­se eine(s) in Schief­la­ge gerät, bie­tet sich im Ein­zel­fall als Aus­weg aus der umfäng­li­chen per­sön­li­chen Haf­tung (ein­schließ­lich dem Pri­vat­ver­mö­gen) eben­falls ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren oder eine Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on an.

Was die anfal­len­den Kos­ten, also eige­ne Bera­­ter- und Gerichts­kos­ten sowie die Kos­ten des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors bzw. Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten angeht, so sind die Gerichts­kos­ten deut­lich nied­ri­ger als die Gerichts­kos­ten eines Eigen­­ver­­­wal­­tungs- oder Insol­venz­ver­fah­rens. Im Kos­ten­ver­zeich­nis zum Gerichts­kos­ten­ge­setz sind unter Nr. 2511 Gerichts­kos­ten in Höhe von 1.000 EUR vor­ge­se­hen, sofern nicht mehr als drei Instru­men­te des Restruk­tu­rie­rungs­rah­mens (wie z.B. gericht­li­che Plan­ab­stim­mung, gericht­li­che Vor­prü­fung des Restruk­tu­rie­rungs­plans, gericht­li­che Plan­be­stä­ti­gung) bean­tragt wer­den. Andern­falls erhöht sich die Gerichts­ge­bühr auf 1.500 EUR. Hin­zu kommt noch eine wei­te­re Gerichts­ge­bühr für die Bestel­lung des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten, die sich auf 500 EUR beläuft, und evtl. anfal­len­de Auslagen.

Der größ­te Bera­tungs­auf­wand beim prä­ven­ti­ven Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­ben ist kurz vor Ein­lei­tung des Ver­fah­rens bei der Erstel­lung des Restruk­tu­rie­rungs­plan­ent­wurfs vor­han­den zusam­men mit der Vor­be­rei­tung der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens. Nach der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt geht es im Wesent­li­chen um die Fina­li­sie­rung des Restruk­tu­rie­rungs­plans, die Anspra­che der wich­tigs­ten Plan­be­trof­fe­nen (sofern noch nicht bereits im Vor­feld der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens erfolgt) und die (gericht­li­che) Plan­ab­stim­mung. Ins­ge­samt ist der ver­fah­rens­be­glei­ten­de Bera­tungs­auf­wand deut­lich gerin­ger als bei einem Insol­venz­ver­fah­ren, was auch dar­an liegt, dass zum einen dem Sanie­rungs­ver­fah­ren kein Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren (mit Insol­venz­geld) vor­ge­schal­tet ist, was zu einer kür­ze­ren Ver­fah­rens­dau­er führt. Zum ande­ren wird der Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te bzw. Sanie­rungs­mo­de­ra­tor nicht anhand des Wer­tes der frei­en Insol­venz­mas­se ver­gü­tet, son­dern nach dem tat­säch­lich anfal­len­den Zeit­auf­wand. Der Stun­den­satz des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten bzw. des Sanie­rungs­mo­de­ra­tors beläuft sich nach § 81 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 98 Sta­RUG im Regel­fall auf bis zu 350 EUR. Es emp­fiehlt sich, den ange­mes­se­nen Stun­den­satz für den Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten bzw. Sanie­rungs­mo­de­ra­tor und des­sen vor­aus­sicht­li­chen Gesamt­stun­den­auf­wand mit dem Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt im Vor­ge­spräch zu the­ma­ti­sie­ren, da das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt nach § 81 Abs. 5 Sta­RUG mit der Beschluss­an­ord­nung einen Kos­ten­vor­schuss anzu­for­dern hat.

6. Besteue­rung von Sanierungsgewinnen

Die im Restruk­tu­rie­rungs­plan bzw. im Sanie­rungs­ver­gleich vor­ge­se­he­nen Ver­zichts­leis­tun­gen der plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger füh­ren grund­sätz­lich zu ertrags­steu­er­pflich­ti­gen Buch­ge­win­nen (sog. Sanie­rungs­ge­winn). Eine Besteue­rung der Buch­ge­win­ne wür­de die Sanie­rung beein­träch­ti­gen. Hier­zu soll­te früh­zei­tig das Gespräch mit der Finanz­ver­wal­tung gesucht wer­den. Eine sinn­ge­mä­ße Anwen­dung der §§ 3a EStG, 7b GewStG zur Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winn liegt in die­sen Fäl­len nahe. Im Ein­zel­fall, ins­be­son­de­re bei schwie­ri­gen Fäl­len, emp­fiehlt sich die Ein­ho­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft i. V. m. der Auf­nah­me einer dazu­ge­hö­ri­gen Plan­be­din­gung gemäß § 62 Sta­RUG als Vor­aus­set­zung für die Planbestätigung.

Fazit

Mit dem neu­en Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren und der neu­en Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on hat der Gesetz­ge­ber den Sanie­rungs­bau­kas­ten im Vor­feld und zur Ver­mei­dung einer Insol­venz von Unter­neh­men erheb­lich erwei­tert. Wol­len Geschäfts­lei­ter die Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten des Sta­RUG für ihr Unter­neh­men nut­zen, soll­ten sie die Liqui­di­täts­ent­wick­lung ihres Unter­neh­mens im Auge behal­ten und für min­des­tens 24 Mona­te pla­nen.

Die Bun­des­re­gie­rung hat vor kur­zem beschlos­sen, die Über­brü­ckungs­hil­fe III in ange­pass­ter Form bis zum 30.09.2021 zu ver­län­gern. Ersetzt wer­den sol­len künf­tig Anwalts- und Gerichts­kos­ten bis 20.000 EUR pro Monat für die insol­venz­ab­wen­den­de Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men in einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit, wor­un­ter das neue Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren und die neue Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on fal­len. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den sich unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Gemein­sam­kei­ten und Unter­schie­de zwi­schen dem Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren und der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on sind nach­fol­gend zu bes­se­ren Ver­deut­li­chung noch­mals in einer Über­sicht dargestellt.

Restrukturierungsverfahren vs. Sanierungsmoderation

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Alfred Kraus

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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