StaRUG-Praxis: Erstes Verfahren in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte hat einen Einzelunternehmer erfolgreich im ersten Restrukturierungsverfahren nach den neuen StaRUG-Regelungen in Rheinland-Pfalz beraten und begleitet. Der vom Amtsgericht Koblenz als Restrukturierungsgericht eingesetzte Restrukturierungsbeauftragte, Herr Rechtsanwalt Jens Lieser, der den Restrukturierungsprozess im Gläubigerinteresse überwacht und unterstützt hat, ist mit dem in so kurzer Zeit für die betroffenen Restrukturierungsgläubiger und das schuldnerische Unternehmen erzielten Arbeitsergebnis hochzufrieden (siehe Interview mit den Verfahrensbeteiligten unter 4.).

1. Geeignet nicht nur für große Unternehmen, sondern auch für Einzelkaufleute und Selbständige

Im September 2021 wurde das binnen weniger Wochen erfolgreich durchlaufene StaRUG-Verfahren der eterna Mode Holding GmbH als eines der bisher größten StaRUG-Verfahren in Deutschland durch die Medien bekannt. Es zeigt, dass das erst zum 01.01.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in der Praxis angekommen ist und funktioniert, auch wenn dieses neue Gesetz bislang nur den wenigsten Unternehmern in Deutschland geläufig sein dürfte.

Ziel des StaRUG ist es, dass Unternehmer mittels eines sog. Restrukturierungsverfahrens oder einer sog. Sanierungsmoderation ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Ein solches Verfahren wird grundsätzlich nicht veröffentlicht und läuft somit dezent und still mit den beteiligten Gläubigern ab, wenn kein grenzüberschreitender Bezug vorhanden ist und der Unternehmer keine Veröffentlichung wünscht.

Dieses neue Restrukturierungsverfahren eignet sich bei einer überschaubaren Kostenstruktur für Gerichtskosten und der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nicht nur für große und mittelständische Unternehmen. Es steht auch Einzelunternehmern und Freiberuflern zur Verfügung, bei denen die Zahlungsunfähigkeit droht, die aber noch nicht eingetreten sein darf.

Für natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind und in die Krise geraten, bietet das StaRUG-Verfahren somit eine realistische Chance zu einer schnellen Unternehmenssanierung binnen weniger Monate anstelle einer sonst nötigen Insolvenz mit sich anschließendem jahrelangen Restschuldbefreiungsverfahren.

2. Erste Entscheidungen der Restrukturierungsgerichte

Auch die ersten vorliegenden und veröffentlichten Gerichtsentscheidungen der Restrukturierungsgerichte zum StaRUG belegen die Funktionsweise des StaRUG und geben zugleich einen ersten Eindruck von den in der Praxis auftretenden Rechtsfragen:

  • Das Amtsgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 03.03.2021, Az. 83 RES 1/21, u. a. zu den Feststellungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG als Voraussetzung für die Bestätigung eines Restrukturierungsplans und dem Umfang der Gestaltbarkeit eines Konsortialkreditvertrags und einer Sanierungsvereinbarung im Restrukturierungsplan auseinandergesetzt.
  • Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2021 (Az. 601 SAN 1/21) mit den beizubringenden Unterlagen für den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators nach § 94 StaRUG befasst.
  • Verdeutlichende Ausführungen zur Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG, der Auswahl der Planbetroffenen und Gruppenbildung sowie der gerichtlichen Bestätigung eines Restrukturierungsplans trotz fehlender Dreiviertel-Mehrheit einer Gläubigergruppe enthält der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.04.2021, Az. 61 a RES 1/21.
  • Das Amtsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 07.06.2021, Az. 574 RES 2/21, einen vom Schuldner vorgelegten Restrukturierungsplan bestätigt und dabei u. a. ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen das nächstbeste Alternativszenario maßgeblich ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Dresden ist nach der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg bereits die zweite bekanntgewordene Planbestätigung, die eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung beinhaltet. Sie beschäftigt sich also mit der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung abweichender Gruppen, wenn die nach § 25 StaRUG zunächst erforderliche Zustimmung aller Gruppen mit der qualifizierten Summenmehrheit von 75 Prozent nicht erreicht wurde. Die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit steht nach dem Amtsgericht Dresden der Bestätigung des Plans nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG würde ins Leere laufen, wenn zwar der Erörterungs- und Abstimmungstermin durchgeführt werden könnte, jedoch die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen wäre. Eine eingelegte sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 01.07.2021, Az. 5 T 363/21, mangels Glaubhaftmachung der Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Restrukturierungsplan als unzulässig verworfen.

3. Erster StaRUG-Fall beim Amtsgericht Koblenz mit einem Einzelunternehmer

Herr E. betreibt zwei Einzelfirmen: Eine ist im Bereich der Sanierung von Altbauten tätig und eine weitere im Bereich der Autovermietung. Bei beiden Einzelunternehmen sind gestundete ungesicherte Verbindlichkeiten aus Darlehen und Dienstleistung vorhanden, resultierend u. a. aus coronabedingten Projektverzögerungen und Preissteigerungen auf dem Bau. Im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen beiden Einzelunternehmen steht eine GbR, an der Herr E. zu 50 % beteiligt ist. Diese GbR hatte am 20.05.2021 einen Regelinsolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt.

Vor diesem Hintergrund hat Herr E. am 21.05.2021 beim Amtsgericht Koblenz, als zuständigem Restrukturierungsgericht, ein Restrukturierungsverfahren, bezogen auf seine gesamten unternehmerischen Tätigkeiten, angezeigt. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde darauf gestützt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR, die am 08.06.2021 erfolgt ist, die Inanspruchnahme des Herrn E. als persönlich haftendem Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter der GbR nach § 93 InsO für erhebliche Verbindlichkeiten der GbR zu erwarten war (der andere GbR-Gesellschafter ist mittellos).

Diese Inanspruchnahme des Herrn E. durch den Insolvenzverwalter der GbR ist mit Schreiben vom 16.06.2021 erfolgt, woraufhin der Schuldner noch am selben Tag beim Restrukturierungsgericht nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 StaRUG den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat. Von einer Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 2 StaRUG hat das Restrukturierungsgericht nach Anhörung des Restrukturierungsbeauftragten abgesehen, da der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsplanentwurf abgebildet und die Erreichung des Restrukturierungsziels nach wie vor überwiegend wahrscheinlich war.

Am 28.10.2021 haben alle planbetroffenen Gläubiger (einschließlich des Insolvenzverwalters der GbR) beim gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin dem Restrukturierungsplan, der den Erhalt der beiden Einzelfirmen regelt und eine Planquote in Höhe von insgesamt 5 % vorsieht, einstimmig zugestimmt. Das Amtsgericht Koblenz hat sodann noch im Abstimmungstermin den Restrukturierungsplan bestätigt.

4. Interview mit den beteiligten Akteuren zum StaRUG-Fall in Koblenz

Herr E., ist Ihnen der Schritt in ein solches Restrukturierungsverfahren nach dem neuen StaRUG leichtgefallen, und wie haben die planbetroffenen Gläubiger hierauf reagiert?

Herr E. aus der Region Koblenz, Geschäftsleiter und Inhaber von zwei Einzelunternehmen: Die Situation in der GbR, an der ich beteiligt bin, wurde im Laufe des Jahres 2021 immer prekärer. Durch Recherchen im Internet erfuhr ich vom neuen Restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am 01.01.2021 in Kraft getreten war. Ich habe mich daraufhin unverzüglich von einem ausgewählten Sanierungsberater beraten und mir die Möglichkeiten aufzeigen lassen. Die Nichtveröffentlichung des StaRUG-Verfahrens war für mich ausschlaggebend, diese Sanierungschance zu nutzen, da so meine Kunden und Hauptauftraggeber von dem Verfahren nichts erfahren haben. Die planbetroffenen Gläubiger (Darlehensgeber und Dienstleister), mit denen ich langjährig beruflich zusammenarbeite, haben den eingeschlagenen Sanierungsweg positiv aufgenommen und erfreulicherweise unterstützt und damit zugleich die Basis für eine weitere Zusammenarbeit gelegt. Im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens habe ich mich im Wesentlichen auf das operative Geschäft konzentriert. Durch die wöchentlichen Jour Fixes mit meinen Beratern und dem Restrukturierungsbeauftragten war ich über den aktuellen Stand des Verfahrens bestens informiert und eingebunden. Das hat mir zugleich die Sicherheit gegeben, dass ich mich auf meine beauftragten Berater verlassen kann.

Herr Kraus, Sie haben in den letzten Jahren viele Insolvenzpläne verfasst und zahlreiche Eigenverwaltungsverfahren erfolgreich begleitet. Welche wesentlichen Unterschiede sind Ihnen im Rahmen dieses begleiteten StaRUG-Verfahrens aufgefallen, und was erachten Sie als zentral für das Gelingen eines solchen Verfahrens?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Alfred Kraus, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, rechtlicher Sanierungsberater des Herrn E. und Ersteller des Restrukturierungsplans: Die Hauptarbeit als Berater bei einem solchen StaRUG-Verfahren wird bereits vor der Einleitung bzw. der Anzeige des Restrukturierungsverfahrens beim Restrukturierungsgericht geleistet. Denn mit der Anzeige gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG muss bereits der Entwurf des Restrukturierungsplans und/oder ein Sanierungskonzept mit vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, die wichtigsten Gläubiger, soweit sie planbetroffen sein sollten, frühzeitig bei der Erstellung des Restrukturierungsplanentwurfs und/oder des Sanierungskonzepts gesprächsweise einzubeziehen und sie dabei bereits von der Sanierungslösung zu überzeugen. Zwar bedarf auch ein Insolvenzantrag in Eigenverwaltung einer frühzeitigen und sorgfältigen Vorbereitung nebst der seit dem 01.01.2021 nach § 270a Abs. 1 InsO n. F. vorzulegenden Eigenverwaltungsplanung, aber der Insolvenzplan selbst wird in der Regel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt. Wie bei der Einleitung eines beabsichtigten Eigenverwaltungsverfahrens ist auch bei einem StaRUG-Verfahren vor der förmlichen Anzeige des Verfahrens ein Vorgespräch mit dem zuständigen Restrukturierungsrichter, welches auch telefonisch erfolgen kann, sinnvoll. Elementar für das Gelingen des Restrukturierungsverfahrens ist zudem die frühzeitige Einbindung der Finanzverwaltung, um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns, der durch die im Restrukturierungsplan geregelten Forderungsverzichte ausgelöst wird, abzuklären.

Herr Kammerer, Sie haben sich insbesondere um die Finanzplanung im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens gekümmert. Ist so ein StaRUG-Verfahren, gerade für kleine Unternehmen, nicht zu kostenintensiv?

Ulrich Kammerer (UKMC GmbH & Co. KG, Ettlingen), operativer Sanierungsberater des Herrn E.: Der vom Gericht bestellte Restrukturierungsbeauftragte wird – anders als ein Insolvenzverwalter, der nach dem Wert der Insolvenzmasse vergütet wird – stundenweise honoriert. § 81 StaRUG sieht dafür Stundensätze bis zu 350 EUR vor, wobei bei einer überschaubaren Gläubigerstruktur und mittleren Komplexität des Verfahrens Stundensätze von 250 bis 300 EUR für den Restrukturierungsbeauftragten angemessen erscheinen dürften. Für Planungssicherheit sorgt insoweit auch, dass mit der Anzeige des StaRUG-Verfahrens das Restrukturierungsgericht ein Stundenbudget bzw. einen Höchstbetrag für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten festlegt. Idealerweise sollte der Schuldner in seiner Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht bereits einen Vorschlag für ein Stundenbudget unterbreiten und in der Finanzplanung berücksichtigen.

Die Gerichtskosten bewegen sich je nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zwischen 1.500 EUR und 2.000 EUR, wenn in dem Verfahren ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

Ins Gewicht fallen vor allem die Ausgaben für die eigenen rechtlichen und sanierungsspezifischen Berater. Gerade bei kleineren Unternehmen bietet es sich im Einzelfall auch aus Finanzplanungsgründen an, mit den Beratern statt einer stundenweisen Abrechnung eine monatliche Pauschale zur vereinbaren. Mit diesem Vorgehen haben wir im gegenständlichen Verfahren sehr gute Erfahrungen gemacht.

Herr Lieser, Sie sind üblicherweise als Insolvenzverwalter und/oder Sachwalter bei Unternehmensinsolvenzen tätig. Wie gestaltete sich aus Ihrer Sicht als Restrukturierungsbeauftragter die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Koblenz, Restrukturierungsbeauftragter: Ich war von der professionellen Vorbereitung des Verfahrens durch die Berater beeindruckt. Durch die fundierten Unterlagen nebst dem Insolvenzplanentwurf, die mit der Anzeige des Restrukturierungsverfahrens dem Restrukturierungsgericht vorgelegt wurden, war kein ausführliches Sachverständigengutachten für das Gericht mehr erforderlich, wie man es aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren kennt. Die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, einschließlich des Restrukturierungsgerichts und der planbetroffenen Gläubiger, verlief transparent und vertrauensvoll. Mit dem für die betroffenen Restrukturierungsgläubiger und das schuldnerische Unternehmen in so kurzer Zeit erzielten Arbeitsergebnis bin ich hochzufrieden.

Autor: Alfred Kraus

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