Sta­RUG-Pra­xis: Ers­tes Ver­fah­ren in Rhein­­land-Pfalz erfolg­reich abgeschlossen

BBR Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te hat einen Ein­zel­un­ter­neh­mer erfolg­reich im ers­ten Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach den neu­en Sta­RUG-Rege­­lun­­gen in Rhein­­land-Pfalz bera­ten und beglei­tet. Der vom Amts­ge­richt Koblenz als Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt ein­ge­setz­te Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te, Herr Rechts­an­walt Jens Lie­ser, der den Restruk­tu­rie­rungs­pro­zess im Gläu­bi­ger­in­ter­es­se über­wacht und unter­stützt hat, ist mit dem in so kur­zer Zeit für die betrof­fe­nen Restruk­tu­rie­rungs­gläu­bi­ger und das schuld­ne­ri­sche Unter­neh­men erziel­ten Arbeits­er­geb­nis hoch­zu­frie­den (sie­he Inter­view mit den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten unter 4.).

1. Geeig­net nicht nur für gro­ße Unter­neh­men, son­dern auch für Ein­zel­kauf­leu­te und Selbständige

Im Sep­tem­ber 2021 wur­de das bin­nen weni­ger Wochen erfolg­reich durch­lau­fe­ne Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren der eter­na Mode Hol­ding GmbH als eines der bis­her größ­ten Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren in Deutsch­land durch die Medi­en bekannt. Es zeigt, dass das erst zum 01.01.2021 in Kraft getre­te­ne Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) in der Pra­xis ange­kom­men ist und funk­tio­niert, auch wenn die­ses neue Gesetz bis­lang nur den wenigs­ten Unter­neh­mern in Deutsch­land geläu­fig sein dürfte.

Ziel des Sta­RUG ist es, dass Unter­neh­mer mit­tels eines sog. Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens oder einer sog. Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on ihren Betrieb sanie­ren kön­nen, ohne ein Insol­venz­ver­fah­ren durch­lau­fen zu müssen.

Ein sol­ches Ver­fah­ren wird grund­sätz­lich nicht ver­öf­fent­licht und läuft somit dezent und still mit den betei­lig­ten Gläu­bi­gern ab, wenn kein grenz­über­schrei­ten­der Bezug vor­han­den ist und der Unter­neh­mer kei­ne Ver­öf­fent­li­chung wünscht.

Die­ses neue Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren eig­net sich bei einer über­schau­ba­ren Kos­ten­struk­tur für Gerichts­kos­ten und der Ver­gü­tung des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten nicht nur für gro­ße und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Es steht auch Ein­zel­un­ter­neh­mern und Frei­be­ruf­lern zur Ver­fü­gung, bei denen die Zah­lungs­un­fä­hig­keit droht, die aber noch nicht ein­ge­tre­ten sein darf.

Für natür­li­che Per­so­nen, die unter­neh­me­risch tätig sind und in die Kri­se gera­ten, bie­tet das Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren somit eine rea­lis­ti­sche Chan­ce zu einer schnel­len Unter­neh­mens­sa­nie­rung bin­nen weni­ger Mona­te anstel­le einer sonst nöti­gen Insol­venz mit sich anschlie­ßen­dem jah­re­lan­gen Restschuldbefreiungsverfahren.

2. Ers­te Ent­schei­dun­gen der Restrukturierungsgerichte

Auch die ers­ten vor­lie­gen­den und ver­öf­fent­lich­ten Gerichts­ent­schei­dun­gen der Restruk­tu­rie­rungs­ge­rich­te zum Sta­RUG bele­gen die Funk­ti­ons­wei­se des Sta­RUG und geben zugleich einen ers­ten Ein­druck von den in der Pra­xis auf­tre­ten­den Rechtsfragen:

  • Das Amts­ge­richt Köln hat sich in sei­nem Beschluss vom 03.03.2021, Az. 83 RES 1/21, u. a. zu den Fest­stel­lun­gen der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Sta­RUG als Vor­aus­set­zung für die Bestä­ti­gung eines Restruk­tu­rie­rungs­plans und dem Umfang der Gestalt­bar­keit eines Kon­sor­ti­al­kre­dit­ver­trags und einer Sanie­rungs­ver­ein­ba­rung im Restruk­tu­rie­rungs­plan auseinandergesetzt.
  • Das Amts­ge­richt Düs­sel­dorf hat sich in sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 05.03.2021 (Az. 601 SAN 1/21) mit den bei­zu­brin­gen­den Unter­la­gen für den Antrag auf Bestel­lung eines Sanie­rungs­mo­de­ra­tors nach § 94 Sta­RUG befasst.
  • Ver­deut­li­chen­de Aus­füh­run­gen zur Ver­gleichs­rech­nung nach § 6 Abs. 2 Sta­RUG, der Aus­wahl der Plan­be­trof­fe­nen und Grup­pen­bil­dung sowie der gericht­li­chen Bestä­ti­gung eines Restruk­tu­rie­rungs­plans trotz feh­len­der Drei­­vier­­tel-Mehr­heit einer Gläu­bi­ger­grup­pe ent­hält der Beschluss des Amts­ge­richts Ham­burg vom 12.04.2021, Az. 61 a RES 1/21.
  • Das Amts­ge­richt Dres­den hat mit Beschluss vom 07.06.2021, Az. 574 RES 2/21, einen vom Schuld­ner vor­ge­leg­ten Restruk­tu­rie­rungs­plan bestä­tigt und dabei u. a. aus­ge­führt, dass für die Beur­tei­lung der Schlech­ter­stel­lung eines Plan­be­trof­fe­nen das nächst­bes­te Alter­na­tiv­sze­na­rio maß­geb­lich ist. Die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Dres­den ist nach der vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Ham­burg bereits die zwei­te bekannt­ge­wor­de­ne Plan­be­stä­ti­gung, die eine grup­pen­über­grei­fen­de Mehr­heits­ent­schei­dung beinhal­tet. Sie beschäf­tigt sich also mit der gericht­li­chen Erset­zung der Zustim­mung abwei­chen­der Grup­pen, wenn die nach § 25 Sta­RUG zunächst erfor­der­li­che Zustim­mung aller Grup­pen mit der qua­li­fi­zier­ten Sum­men­mehr­heit von 75 Pro­zent nicht erreicht wur­de. Die zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit steht nach dem Amts­ge­richt Dres­den der Bestä­ti­gung des Plans nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Sta­RUG nicht ent­ge­gen. Denn die Vor­schrift des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Sta­RUG wür­de ins Lee­re lau­fen, wenn zwar der Erör­­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min durch­ge­führt wer­den könn­te, jedoch die Bestä­ti­gung des Restruk­tu­rie­rungs­plans zu ver­sa­gen wäre. Eine ein­ge­leg­te sofor­ti­ge Beschwer­de gegen die gericht­li­che Bestä­ti­gung des Restruk­tu­rie­rungs­plans wur­de mit Beschluss des Land­ge­richts Dres­den vom 01.07.2021, Az. 5 T 363/21, man­gels Glaub­haft­ma­chung der Beschwer des Beschwer­de­füh­rers aus dem Restruk­tu­rie­rungs­plan als unzu­läs­sig verworfen.

3. Ers­ter Sta­RUG-Fall beim Amts­ge­richt Koblenz mit einem Einzelunternehmer

Herr E. betreibt zwei Ein­zel­fir­men: Eine ist im Bereich der Sanie­rung von Alt­bau­ten tätig und eine wei­te­re im Bereich der Auto­ver­mie­tung. Bei bei­den Ein­zel­un­ter­neh­men sind gestun­de­te unge­si­cher­te Ver­bind­lich­kei­ten aus Dar­le­hen und Dienst­leis­tung vor­han­den, resul­tie­rend u. a. aus coro­nabe­ding­ten Pro­jekt­ver­zö­ge­run­gen und Preis­stei­ge­run­gen auf dem Bau. Im engen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit die­sen bei­den Ein­zel­un­ter­neh­men steht eine GbR, an der Herr E. zu 50 % betei­ligt ist. Die­se GbR hat­te am 20.05.2021 einen Regel­in­sol­venz­an­trag wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit gestellt.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat Herr E. am 21.05.2021 beim Amts­ge­richt Koblenz, als zustän­di­gem Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt, ein Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren, bezo­gen auf sei­ne gesam­ten unter­neh­me­ri­schen Tätig­kei­ten, ange­zeigt. Die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit wur­de dar­auf gestützt, dass mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der GbR, die am 08.06.2021 erfolgt ist, die Inan­spruch­nah­me des Herrn E. als per­sön­lich haf­ten­dem Gesell­schaf­ter durch den Insol­venz­ver­wal­ter der GbR nach § 93 InsO für erheb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten der GbR zu erwar­ten war (der ande­re GbR-Gesel­l­­schaf­­ter ist mittellos).

Die­se Inan­spruch­nah­me des Herrn E. durch den Insol­venz­ver­wal­ter der GbR ist mit Schrei­ben vom 16.06.2021 erfolgt, wor­auf­hin der Schuld­ner noch am sel­ben Tag beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt nach Maß­ga­be des § 32 Abs. 3 Sta­RUG den Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ange­zeigt hat. Von einer Auf­he­bung des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens gemäß § 33 Abs. 2 Sta­RUG hat das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt nach Anhö­rung des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten abge­se­hen, da der Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Restruk­tu­rie­rungs­plan­ent­wurf abge­bil­det und die Errei­chung des Restruk­tu­rie­rungs­ziels nach wie vor über­wie­gend wahr­schein­lich war.

Am 28.10.2021 haben alle plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger (ein­schließ­lich des Insol­venz­ver­wal­ters der GbR) beim gericht­li­chen Erör­­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min dem Restruk­tu­rie­rungs­plan, der den Erhalt der bei­den Ein­zel­fir­men regelt und eine Plan­quo­te in Höhe von ins­ge­samt 5 % vor­sieht, ein­stim­mig zuge­stimmt. Das Amts­ge­richt Koblenz hat sodann noch im Abstim­mungs­ter­min den Restruk­tu­rie­rungs­plan bestätigt.

4. Inter­view mit den betei­lig­ten Akteu­ren zum Sta­RUG-Fall in Koblenz

Herr E., ist Ihnen der Schritt in ein sol­ches Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem neu­en Sta­RUG leicht­ge­fal­len, und wie haben die plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger hier­auf reagiert?

Herr E. aus der Regi­on Koblenz, Geschäfts­lei­ter und Inha­ber von zwei Ein­zel­un­ter­neh­men: Die Situa­ti­on in der GbR, an der ich betei­ligt bin, wur­de im Lau­fe des Jah­res 2021 immer pre­kä­rer. Durch Recher­chen im Inter­net erfuhr ich vom neu­en Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG), das am 01.01.2021 in Kraft getre­ten war. Ich habe mich dar­auf­hin unver­züg­lich von einem aus­ge­wähl­ten Sanie­rungs­be­ra­ter bera­ten und mir die Mög­lich­kei­ten auf­zei­gen las­sen. Die Nicht­ver­öf­fent­li­chung des Sta­RUG-Ver­­­fah­­rens war für mich aus­schlag­ge­bend, die­se Sanie­rungs­chan­ce zu nut­zen, da so mei­ne Kun­den und Haupt­auf­trag­ge­ber von dem Ver­fah­ren nichts erfah­ren haben. Die plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger (Dar­le­hens­ge­ber und Dienst­leis­ter), mit denen ich lang­jäh­rig beruf­lich zusam­men­ar­bei­te, haben den ein­ge­schla­ge­nen Sanie­rungs­weg posi­tiv auf­ge­nom­men und erfreu­li­cher­wei­se unter­stützt und damit zugleich die Basis für eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit gelegt. Im Rah­men des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens habe ich mich im Wesent­li­chen auf das ope­ra­ti­ve Geschäft kon­zen­triert. Durch die wöchent­li­chen Jour Fixes mit mei­nen Bera­tern und dem Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten war ich über den aktu­el­len Stand des Ver­fah­rens bes­tens infor­miert und ein­ge­bun­den. Das hat mir zugleich die Sicher­heit gege­ben, dass ich mich auf mei­ne beauf­trag­ten Bera­ter ver­las­sen kann.

Herr Kraus, Sie haben in den letz­ten Jah­ren vie­le Insol­venz­plä­ne ver­fasst und zahl­rei­che Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren erfolg­reich beglei­tet. Wel­che wesent­li­chen Unter­schie­de sind Ihnen im Rah­men die­ses beglei­te­ten Sta­RUG-Ver­­­fah­­rens auf­ge­fal­len, und was erach­ten Sie als zen­tral für das Gelin­gen eines sol­chen Verfahrens?

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Insol­venz­recht Alfred Kraus, Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH, Düs­sel­dorf, recht­li­cher Sanie­rungs­be­ra­ter des Herrn E. und Erstel­ler des Restruk­tu­rie­rungs­plans: Die Haupt­ar­beit als Bera­ter bei einem sol­chen Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren wird bereits vor der Ein­lei­tung bzw. der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt geleis­tet. Denn mit der Anzei­ge gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 Sta­RUG muss bereits der Ent­wurf des Restruk­tu­rie­rungs­plans und/oder ein Sanie­rungs­kon­zept mit vor­ge­legt wer­den. In die­sem Zusam­men­hang ist es sinn­voll, die wich­tigs­ten Gläu­bi­ger, soweit sie plan­be­trof­fen sein soll­ten, früh­zei­tig bei der Erstel­lung des Restruk­tu­rie­rungs­plan­ent­wurfs und/oder des Sanie­rungs­kon­zepts gesprächs­wei­se ein­zu­be­zie­hen und sie dabei bereits von der Sanie­rungs­lö­sung zu über­zeu­gen. Zwar bedarf auch ein Insol­venz­an­trag in Eigen­ver­wal­tung einer früh­zei­ti­gen und sorg­fäl­ti­gen Vor­be­rei­tung nebst der seit dem 01.01.2021 nach § 270a Abs. 1 InsO n. F. vor­zu­le­gen­den Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung, aber der Insol­venz­plan selbst wird in der Regel erst nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erstellt. Wie bei der Ein­lei­tung eines beab­sich­tig­ten Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens ist auch bei einem Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren vor der förm­li­chen Anzei­ge des Ver­fah­rens ein Vor­ge­spräch mit dem zustän­di­gen Restruk­tu­rie­rungs­rich­ter, wel­ches auch tele­fo­nisch erfol­gen kann, sinn­voll. Ele­men­tar für das Gelin­gen des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens ist zudem die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung der Finanz­ver­wal­tung, um die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns, der durch die im Restruk­tu­rie­rungs­plan gere­gel­ten For­de­rungs­ver­zich­te aus­ge­löst wird, abzuklären.

Herr Kam­me­rer, Sie haben sich ins­be­son­de­re um die Finanz­pla­nung im Rah­men des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens geküm­mert. Ist so ein Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren, gera­de für klei­ne Unter­neh­men, nicht zu kostenintensiv? 

Ulrich Kam­me­rer (UKMC GmbH & Co. KG, Ett­lin­gen), ope­ra­ti­ver Sanie­rungs­be­ra­ter des Herrn E.: Der vom Gericht bestell­te Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te wird — anders als ein Insol­venz­ver­wal­ter, der nach dem Wert der Insol­venz­mas­se ver­gü­tet wird — stun­den­wei­se hono­riert. § 81 Sta­RUG sieht dafür Stun­den­sät­ze bis zu 350 EUR vor, wobei bei einer über­schau­ba­ren Gläu­bi­ger­struk­tur und mitt­le­ren Kom­ple­xi­tät des Ver­fah­rens Stun­den­sät­ze von 250 bis 300 EUR für den Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten ange­mes­sen erschei­nen dürf­ten. Für Pla­nungs­si­cher­heit sorgt inso­weit auch, dass mit der Anzei­ge des Sta­RUG-Ver­­­fah­­rens das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt ein Stun­den­bud­get bzw. einen Höchst­be­trag für das Hono­rar des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten fest­legt. Idea­ler­wei­se soll­te der Schuld­ner in sei­ner Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens beim Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt bereits einen Vor­schlag für ein Stun­den­bud­get unter­brei­ten und in der Finanz­pla­nung berücksichtigen.

Die Gerichts­kos­ten bewe­gen sich je nach der Anzahl der in Anspruch genom­me­nen Instru­men­te des Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­mens zwi­schen 1.500 EUR und 2.000 EUR, wenn in dem Ver­fah­ren ein Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter bestellt wird.

Ins Gewicht fal­len vor allem die Aus­ga­ben für die eige­nen recht­li­chen und sanie­rungs­spe­zi­fi­schen Bera­ter. Gera­de bei klei­ne­ren Unter­neh­men bie­tet es sich im Ein­zel­fall auch aus Finanz­pla­nungs­grün­den an, mit den Bera­tern statt einer stun­den­wei­sen Abrech­nung eine monat­li­che Pau­scha­le zur ver­ein­ba­ren. Mit die­sem Vor­ge­hen haben wir im gegen­ständ­li­chen Ver­fah­ren sehr gute Erfah­run­gen gemacht.

Herr Lie­ser, Sie sind übli­cher­wei­se als Insol­venz­ver­wal­ter und/oder Sach­wal­ter bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen tätig. Wie gestal­te­te sich aus Ihrer Sicht als Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter die Zusam­men­ar­beit zwi­schen allen Beteiligten?

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Insol­venz­recht Jens Lie­ser, LIESER Rechts­an­wäl­te Part­ner­schaft mbB, Koblenz, Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter: Ich war von der pro­fes­sio­nel­len Vor­be­rei­tung des Ver­fah­rens durch die Bera­ter beein­druckt. Durch die fun­dier­ten Unter­la­gen nebst dem Insol­venz­plan­ent­wurf, die mit der Anzei­ge des Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens dem Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt vor­ge­legt wur­den, war kein aus­führ­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten für das Gericht mehr erfor­der­lich, wie man es aus dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren kennt. Die Zusam­men­ar­beit mit allen Betei­lig­ten, ein­schließ­lich des Restruk­tu­rie­rungs­ge­richts und der plan­be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger, ver­lief trans­pa­rent und ver­trau­ens­voll. Mit dem für die betrof­fe­nen Restruk­tu­rie­rungs­gläu­bi­ger und das schuld­ne­ri­sche Unter­neh­men in so kur­zer Zeit erziel­ten Arbeits­er­geb­nis bin ich hochzufrieden.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Alfred Kraus

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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