Insol­venz­an­fech­tung: Die Kar­ten sind neu gemischt — BGH ver­bes­sert die Rechts­po­si­ti­on von Gläubigern

Über die Beson­der­hei­ten der Insol­venz­an­fech­tung haben wir in unse­rem News­let­ter und in zahl­rei­chen Fach­ver­öf­fent­li­chun­gen schon häu­fig geschrie­ben. Gemein­sam mit Rechts­an­walt Robert Buch­a­lik habe ich in den Jah­ren 2017 und 2019 zwei Bücher hier­zu veröffentlicht.

Es ist also alles gesagt, könn­te man mei­nen. Falsch! Der Bun­des­ge­richts­hof hat in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2022 die Recht­spre­chung zum Recht der Insol­venz­an­fech­tung mit vier weg­wei­sen­den Urtei­len (10.02.2022, Az. IX ZR 148/19; 24.02.2022, Az. IX ZR 250/20; 03.03.2022, Az. IX ZR 53/19; 28.04.2022, Az. IX ZR 48/21; 23.06.2022, Az. IX ZR 75/21) grund­le­gend geän­dert und damit die Rechts­po­si­ti­on für Gläu­bi­ger ganz erheb­lich ver­bes­sert.

Mehr denn je gilt: Zah­len Sie nicht, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter Sie hier­zu auf­for­dert. Eine Ver­hand­lungs­lö­sung oder ein Erfolg vor Gericht sind so wahr­schein­lich wie nie.

Wor­um geht es?

Ein Gläu­bi­ger muss­te im Fall der spä­te­ren Insol­venz sei­nes Ver­trags­part­ners erhal­te­ne Zah­lun­gen an den Insol­venz­ver­wal­ter her­aus­ge­ben, obwohl der Gläu­bi­ger einen Anspruch auf das Geld und sei­ne Leis­tung ord­nungs­ge­mäß erbracht hatte.

Mit die­sem Ärger­nis wur­den in der Ver­gan­gen­heit vie­le Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­ter, aber auch pri­va­te Ver­mie­ter und sogar Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter kon­fron­tiert. Die Begrün­dung des Insol­venz­ver­wal­ters: Der Ver­trags­part­ner war zum Zeit­punkt der Zah­lung längst zah­lungs­un­fä­hig und nahm bei der Zah­lung an den einen Gläu­bi­ger in Kauf, dass das Geld zur Bezah­lung der Rech­nun­gen der ande­ren Gläu­bi­ger nicht aus­reicht. Der Ver­trags­part­ner war also zah­lungs­un­fä­hig und aus dem schlep­pen­den Zah­lungs­ver­hal­ten hät­te der Gläu­bi­ger dies auch erken­nen müssen.

Wann die Vor­aus­set­zun­gen für das Rück­zah­lungs­ver­lan­gen, der soge­nann­te Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners und die Kennt­nis des Gläu­bi­gers hier­von vor­lie­gen, ist in der Recht­spre­chung, der Fach­li­te­ra­tur und auch im Bereich der Gesetz­ge­bung seit jeher sehr umstritten.

Am Anfang war die Ratenzahlungsvereinbarung

Die aus­ufern­de Insol­venz­an­fech­tung hat nach ver­brei­te­ter Ansicht ihren Ursprung im soge­nann­ten Niko­lau­sur­teil des BGH aus dem Jahr 2012 . Dies wur­de so ver­stan­den, dass die Bit­te des Schuld­ners an einen Gläu­bi­ger, Raten­zah­lun­gen zu gewäh­ren, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners und die Kennt­nis des Adres­sa­ten der Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, also die des Gläu­bi­gers, doku­men­tiert. Der Schuld­ner sei offen­bar zah­lungs­un­fä­hig, was dem Gläu­bi­ger durch die Bit­te des Schuld­ners ja gera­de zur Kennt­nis gelange.

Das war damals schon falsch. Mehr als ein Jahr­zehnt wur­de dann vor allen Gerich­ten der Repu­blik dar­um gerun­gen, was tat­säch­lich not­wen­dig ist, um von einem Benach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners und einer Kennt­nis des Gläu­bi­gers aus­zu­ge­hen. Die soge­nann­ten Beweisan­zei­chen wur­den von ver­schie­de­nen Gerich­ten ent­wi­ckelt und in letz­ter Instanz dann häu­fig vom BGH beurteilt.

Im Jahr 2017 trat dann noch eine Reform der Insol­venz­an­fech­tung in Kraft, weil auch der Gesetz­ge­ber die sei­ner­zeit gel­ten­de Rege­lung für unge­recht hielt. Im Kern blieb das Pro­blem aber bestehen und die Recht­spre­chung war wei­ter­hin über­wie­gend auf Sei­ten des anfech­ten­den Insolvenzverwalters.

Neue Besen keh­ren gut: Ein neu besetz­ter BGH ändert das Insolvenzanfechtungsrecht

Aus Alters­grün­den änder­te sich nach und nach die Zusam­men­set­zung des für das Recht der Insol­venz­an­fech­tung zustän­di­gen IX. Zivil­se­nats des Bun­de­ge­rischts­hofs, also der letz­ten Instanz. Bereits im Mai 2021 gab es ein ers­tes Auf­hor­chen in der Fachwelt

In die­sem Bei­trag kön­nen die Fein­hei­ten der neu­en Recht­spre­chung nicht dar­ge­stellt wer­den. Die zwei wich­tigs­ten Neue­run­gen sind aber, dass ein Gläu­bi­ger in der Regel kei­ne Kennt­nis von der finan­zi­el­len Situa­ti­on des Schuld­ners hat und die­se auch nicht aus des­sen Zah­lungs­ver­hal­ten ablei­ten kann.

Der Gläu­bi­ger muss damit nicht von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­nes Ver­trags­part­ners aus­ge­hen, nur weil die­ser ver­spä­tet oder nicht voll­stän­dig zahlt. Bleibt dies über Mona­te so oder ist dies sogar typisch für die Geschäfts­be­zie­hung, hat der Gläu­bi­ger kei­ne Kennt­nis und die Anfech­tung schei­tert bereits hieran.

Aber auch auf der ande­ren Sei­te der Medail­le, dem Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz, hat sich viel getan. Bis­lang galt nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung: Weiß der Schuld­ner, dass er zah­lungs­un­fä­hig ist, dann han­delt er bei der Zah­lung an einen Gläu­bi­ger mit Benachteiligungsvorsatz.

Die­ser Auto­ma­tis­mus wur­de vom BGH nun end­gül­tig kas­siert. Der Insol­venz­ver­wal­ter muss jetzt einen hohen Auf­wand betrei­ben und dar­le­gen, wes­halb der Schuld­ner – im Fall einer GmbH die Geschäfts­füh­rung – davon aus­ging, auch dau­er­haft nicht die For­de­run­gen der ande­ren Gläu­bi­ger befrie­di­gen zu können.

Dies setzt eine umfas­sen­de Aus­wer­tung der Geschäfts­un­ter­la­gen des Schuld­ners vor­aus und ist dem Insol­venz­ver­wal­ter man­gels feh­len­der Unter­la­gen oft gar nicht mög­lich. Das Dar­­le­­gungs- und Beweis­las­t­ri­si­ko für den Insol­venz­ver­wal­ter und damit der Ver­hand­lungs­druck stei­gen immens.

 

Fol­gen der neu­en Recht­spre­chung zur Insol­venz­an­fech­tung: BGH ver­bes­sert die Rechts­po­si­ti­on von Gläu­bi­gern erheblich

Die Urtei­le im ers­ten Halb­jahr 2022 haben die Kar­ten jetzt völ­lig neu gemischt. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht mehr im Vor­teil. Die höchs­ten deut­schen Rich­ter sehen die Din­ge deut­lich anders als ihre Vorgänger.

Das erhöht die Chan­cen für Gläu­bi­ger erheb­lich, schafft aber auch Unsi­cher­hei­ten. In vie­len Fäl­len kann nicht mehr seri­ös beur­teilt wer­den, wie das in ers­ter Instanz zustän­di­ge Land­ge­richt und sodann das Ober­lan­des­ge­richt im Ein­zel­fall ent­schei­den wer­den. Ver­fah­rens­recht­lich ist beim Ober­lan­des­ge­richt oft Schluss, sodass deren Inter­pre­ta­ti­on der neu­en Recht­spre­chung maß­geb­lich sein wird.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Gläu­bi­ger soll­ten kei­nes­falls spon­tan auf Zah­lungs­auf­for­de­run­gen des Insol­venz­ver­wal­ters reagie­ren oder gar zah­len. Es ist wich­tig, das Anfech­tungs­schrei­ben zu ana­ly­sie­ren und fun­diert zu antworten.

Maß­geb­lich für die Beur­tei­lung der Erfolgs­aus­sich­ten ist vor allem, was zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner in der Ver­gan­gen­heit kom­mu­ni­ziert wur­de. Die Aus­wer­tung von E‑Mails und sons­ti­ger Kor­re­spon­denz ist gera­de für die Beur­tei­lung der Anfech­tungs­vor­aus­set­zung der „Kennt­nis“ extrem wich­tig geworden.

Und auch beim Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz gilt es dem Insol­venz­ver­wal­ter mög­lichst gro­ße Stei­ne in den Weg zu legen, um eine Kla­ge unat­trak­tiv zu machen und über­zo­ge­ne For­de­run­gen zurückzuweisen.

Vor­sicht auch vor angeb­li­chen Zah­lungs­un­fä­hig­keits­gut­ach­ten ver­meint­li­cher Exper­ten. Die­se sind all­zu oft nicht fach­ge­recht erstellt.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Olaf Hiebert

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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