Die direkte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern insolventer Unternehmen durch Gläubiger nach § 826 BGB
Die direkte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern insolventer Unternehmen durch Gläubiger nach § 826 BGB Wenn der Insolvenzverwalter seinen Job nicht macht, machen Sie es eben selbst! Gläubiger verlieren viel Geld, wenn ihr Vertragspartner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gilt in der Regelinsolvenz noch mehr als in der Eigenverwaltung und bei der Umsetzung eines Insolvenzplans. Je länger der [...]